Zwei Frauenhände tippen auf einer Laptoptastatur: Ist Private Internetnutzung am Arbeitsplatz erlaubt oder verboten? Antonioguillem, Fotolia

18. November 2015, 10:32 Uhr

Oft stillschweigend geduldet Private Inter­net­nut­zung am Arbeits­platz: Erlaubt oder verboten?

Für viele Arbeitnehmer ist private Internetnutzung am Arbeitsplatz selbstverständlich: Kurz Facebook checken, Konzertkarten reservieren oder eine Mail an die beste Freundin schreiben – aber ist das auch erlaubt? Sie sollten nicht zu leichtfertig damit umgehen, denn es drohen arbeitsrechtliche Schritte und im schlimmsten Fall eine Kündigung. Mit welchem Verhalten Sie auf der sicheren Seite sind und was verboten ist, lesen Sie hier.

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Was gilt als private Inter­net­nut­zung am Arbeitsplatz?

Grundsätzlich handelt es sich immer dann um private Internetnutzung am Arbeitsplatz, wenn kein Bezug zur Arbeit besteht. Allerdings sind die Übergänge fließend: Wenn Sie zum Beispiel Überstunden machen müssen und deshalb Ihren Partner kurz per Mail benachrichtigen wollen, ist das als dienstlich einzustufen, weil die Nachricht aufgrund Ihrer Arbeit erfolgen muss.

Wann die Inter­net­nut­zung verboten ist

Eindeutig ist die Lage, wenn Ihr Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung aufgesetzt hat, die grundsätzlich die private Internetnutzung am Arbeitsplatz verbietet, oder wenn Sie darüber informiert wurden, dass Sie nicht privat surfen dürfen. Der Besuch auf Facebook ist in diesem Fall definitiv tabu. Zweifel kommen allerdings dann auf, wenn die private Internetnutzung weder ausdrücklich erlaubt noch verboten ist. Laut Bundesarbeitsgericht (2 AZR 581/04) verletzt ein Angestellter seine Hauptleistungspflicht, wenn er während der Arbeitszeit im Internet surft und darüber seine Aufgaben vernachlässigt. Also ist die private Internetnutzung am Arbeitsplatz grundsätzlich erst einmal verboten, auch wenn das nicht ausdrücklich kommuniziert wurde.

Geduldete Inter­net­nut­zung

Der Arbeitgeber kann die private Internetnutzung aber auch dann dulden, wenn er sie nicht direkt erlaubt hat. Hierbei ist jedoch wichtig, dass es sich um eine bewusste Duldung handelt. Wenn Sie also heimlich privat surfen, können Sie nicht davon ausgehen, dass Ihr Chef damit einverstanden ist, nur weil er nichts dagegen sagt. Vielmehr muss dem Arbeitgeber bekannt sein, dass die Mitarbeiter auch privat im Netz unterwegs sind. Doch auch wenn die private Nutzung geduldet ist, sollten Sie maßvoll damit umgehen und zum Beispiel keine großen Datenmengen für private Zwecke herunterladen. Bedenken Sie auch, dass sich bei umfangreichem Surfen Ihre Arbeitsleistung reduziert. Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie selbst bei geduldeter Privatnutzung den Besuch bei Facebook auf die Mittagspause verlegen.

Droht beim Besuch auf Facebook die Kündigung?

Einer Kündigung muss grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen. Sie müssen also nicht mit einem sofortigen Rauswurf rechnen, wenn Ihr Arbeitgeber Sie einmal beim Surfen auf Facebook erwischt hat. Ernst nehmen sollten Sie das Thema aber trotzdem. Und es gibt auch Ausnahmen: Wer sich zum Beispiel bei der Arbeit pornografisches Material herunterlädt oder täglich stundenlang privat surft, muss unter Umständen direkt mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das Arbeitsgericht muss jedoch immer den Einzelfall und dessen Umstände beurteilen.

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