Arbeiten trotz Krankschreibung: Darf man das? © iStock.com/LaylaBird

5. Januar 2023, 9:12 Uhr

Darf ich eigentlich? Arbeiten trotz Krank­schrei­bung: Darf man das?

Wer krankgeschrieben ist, sollte sich auskurieren. Aber verboten ist es nicht, trotz ärztlichem Attest wieder arbeiten zu gehen. Doch ist man in diesem Fall auch kranken- und unfallversichert? Und was ist gegebenenfalls mit Krankengeld? Antworten auf diese und weitere Fragen bekommst du hier.

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Darf man trotz Krank­schrei­bung arbeiten?

Was passiert, wenn ich trotz Krankschreibung arbeiten gehe? Diese Frage stellen sich viele Beschäftigte, wenn sie nach Krankheit beschwerdefrei und damit eigentlich wieder fit für den Job sind. Die Antwort: In der Regel haben Arbeitnehmer nichts zu befürchten, denn man darf trotz Krankschreibung arbeiten. Bei einer Krankschreibung handelt es sich nämlich nicht um ein Arbeitsverbot, sondern um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Und diese bedeutet Folgendes:

  • Betrof­fe­ne Mit­ar­bei­ten­de sind krank und können ihrer beruf­li­chen Tätigkeit derzeit nicht nach­kom­men und
  • dies gilt vor­aus­sicht­lich für eine bestimmte Dauer.

Damit beschreibt eine Krankschreibung lediglich einen gesundheitlichen Zustand und prognostiziert, wie lange dieser Zustand höchstwahrscheinlich anhalten wird. Die ärztliche Einschätzung kann allerdings auch unzutreffend sein, und den Beschäftigten geht es schneller besser als erwartet. Diese brauchen dann nicht abzuwarten, bis ihre Krankschreibung abgelaufen ist, sondern dürfen früher wieder zur Arbeit gehen – und zwar ohne weitere Formalitäten.

Das heißt, Berufstätige müssen gewissermaßen keine „Gesundschreibung“ oder ähnliche medizinische Erklärungen bei ihrem Arbeitgeber abgeben. Allerdings sollten sie ihre Personalabteilung oder Führungskraft darüber informieren, dass sie ihre Krankmeldung früher beenden. Das gilt übrigens ebenso für das Arbeiten von zu Hause aus, also für das Homeoffice. Ebenso gilt: Möchten Beschäftigte trotz Krankschreibung arbeiten, müssen sie das nicht ihrer Krankenkasse melden, denn das übernimmt der Arbeitgeber.

Arbeiten trotz Krankschreibung ist also erlaubt. Ob es aber sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Grundsätzlich solltest du dich richtig auskurieren, bevor du deine Tätigkeit wieder aufnimmst. Andernfalls könntest du deine Kolleginnen und Kollegen anstecken oder die Krankheit verschleppen.

Bin ich ver­si­chert, wenn ich trotz Krank­schrei­bung arbeiten gehe?

Ja, das bist du. Das gilt nicht nur für die Krankenversicherung, sondern auch für die gesetzliche Unfallversicherung. Damit bist du beispielsweise bei einem Arbeitsunfall oder bei einem Unfall auf deinem Weg zur Arbeit geschützt. Das gilt auch, wenn du trotz Krankschreibung arbeiten möchtest, aber anfänglich nur stundenweise. Der Versicherungsschutz erlischt nicht.

Arbeiten trotz Krank­schrei­bung – was ist mit dem Krankengeld?

Wer wegen gesundheitlicher Probleme nicht arbeiten kann, erhält weiterhin volles Entgelt vom Arbeitgeber. Allerdings nicht unbegrenzt. Nach sechs Wochen springt die jeweilige Krankenkasse ein. Sie zahlt dann zu Beginn eines Monats ersatzweise für Lohn oder Gehalt das sogenannte Krankengeld. Grundlage hierfür ist auch die Gültigkeitsdauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit.

Der Anspruch auf Krankengeld erlischt, sobald die berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen wird. Heißt: Wenn du trotz Krankschreibung wieder arbeitest, musst du vorab erhaltenes Krankengeld anteilig zurückzahlen. Andernfalls würde es zu einer Überzahlung kommen.

Falls du anfangs nur stundenweise arbeiten willst, wird das entsprechende Entgelt für deine Tätigkeit (gegebenenfalls per Zeiterfassung) mit dem Krankengeld verrechnet. Dieses verringert sich also.

Frau sitzt vor dem Arbeitslaptop und trinkt eine Tasse Tee.
© iStock.com/Ika84

Trotz Krank­schrei­bung im Nebenjob arbeiten – ist das erlaubt?

Das kommt auf die jeweilige Tätigkeit und die gesundheitliche Einschränkung an. Bist du beispielsweise Dachdecker, dann wirst du diesen Beruf mit einem gebrochenen Fuß nicht ausüben können. Hast du allerdings einen Nebenjob, für den du am Computer sitzt, dann darfst du ihn grundsätzlich ausüben. Es sei denn, er beeinträchtigt die Genesung.

Um so einen Sachverhalt ging es vor dem Arbeitsgericht Köln (AZ 2 Ca 4192/13). In dem betreffenden Fall war ein Mann wegen gesundheitlicher Folgen von Mobbing am Arbeitsplatz krankgeschrieben. Bei seiner fortlaufenden Nebentätigkeit als DJ trank er jedoch Alkohol. Als sein Arbeitgeber davon erfuhr, sprach dieser eine fristlose Kündigung aus, gegen die der Mitarbeiter klagte.

Das Gericht entschied: Die Kündigung war rechtens. Denn der Konsum von Alkohol sei nicht gesundheitsfördernd. Schon gar nicht, wenn Betreffende psychische Probleme hätten. Überlege dir also gut, welcher Nebentätigkeit du trotz Krankschreibung weiterhin nachgehen willst, um keine Kündigung zu riskieren.

Arbeiten trotz Krank­schrei­bung wegen Corona?

Die einzelnen Bundesländer regeln, welche Konsequenzen eine Corona-Infektion für Berufstätige hat. Und auch die jeweilige körperliche Verfassung ein Arbeitnehmer hat, spielt eine Rolle. Wer sich gut fühlt und keine oder nur leichte Symptome hat, darf beispielsweise im Homeoffice arbeiten.

Verläuft die Erkrankung trotz positivem Test ohnehin eher unauffällig und ohne typische Begleiterscheinungen, dürfen Ärzte nur dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, wenn die Infizierten nicht von zu Haus aus tätig sein können.

Musst du trotz Krank­schrei­bung arbeiten?

Nein. Wenn dein Arbeitgeber von dir verlangt, trotz Krankschreibung zu arbeiten, brauchst du das nicht zu tun. Denn für die Dauer deiner attestierten Arbeitsunfähigkeit bist du von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Zwingt er dich dennoch dazu, kann er damit gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen.

In diesem Sinne ist er grundlegend dazu verpflichtet, zu beurteilen, ob du trotz Krankschreibung arbeiten darfst. Er hat sich nämlich zu versichern, dass du tatsächlich fit und einsatzbereit bist. Bekommt er diesen Eindruck nicht, dann muss er dich nach Hause schicken.

FAZIT
  • Trotz Krank­schrei­bung zu arbeiten, ist erlaubt.
  • Wer krank­ge­schrie­ben ist, aber früher wieder arbeiten geht, ist kranken- und unfallversichert.
  • Wer krank­ge­schrie­ben eine Neben­tä­tig­keit ausüben will, sollte drauf achten, dass diese dem Gene­sungs­pro­zess nicht ent­ge­gen­steht – sonst kann eine Kündigung drohen.
  • Arbeit­ge­ber dürfen krank­ge­schrie­be­ne Beschäf­tig­te nicht zur Arbeit zwingen.
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