Mann mit Brille und blauem Hemd sitzt im Büro rothaariger Frau gegenüber contrastwerkstatt, Fotolia

8. September 2015, 15:34 Uhr

Landesarbeitsgericht Köln Belei­di­gung von Vor­ge­setz­ten – Kündigung gerechtfertigt?

"Du Kollegenschwein!", platzte es aus einem Arbeitnehmer heraus, woraufhin er die Kündigung kassierte. Doch wann rechtfertigt die Beleidigung von Vorgesetzten den Rausschmiss? Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem konkreten Fall entschieden (AZ 11 Sa 905/13). Tipp: Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, stehen Sie mit einem Berufs-Rechtsschutz auf der sicheren Seite.

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Grobe Belei­di­gung von Vor­ge­setz­ten recht­fer­tigt fristlose Kündigung

Bei grober Beleidigung von Vorgesetzten durch Mitarbeiter, kann diesen die fristlose Kündigung blühen. Jeder kennt es: Die Gemüter sind während eines Streits erhitzt, die Wahrung von Objektivität fällt zunehmend schwerer. Deshalb müssen Arbeitgeber bei einer Kündigung wegen Beleidigung stets die Verhältnismäßigkeit wahren.

Grundsätzlich bestimmt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) jedoch: Grobe Beleidigungen von Vorgesetzten, Arbeitgeber oder Arbeitskollegen stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen die vertragliche Rücksichtnahmepflicht dar – und rechtfertigen eine außerordentliche, fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.

Der "Kollegenschwein"-Fall

In dem vom Landesarbeitsgericht Köln verhandelten Fall ging es um einen technischen Angestellten, der unter gesundheitlichen Problemen litt. Diese führte der Mitarbeiter auf Arbeitsbedingungen am Prüfstand zurück, an dem er tätig war. Nachdem er vier Monate lang arbeitsunfähig war, fand ein Gespräch bezüglich seiner Wiedereingliederung in den Betrieb statt.

Der Arbeitnehmer wollte im Rahmen dessen in ein anderes Team versetzt werden und nannte seinen aktuellen Vorgesetzten im Gespräch ein "Kollegenschwein". Letztlich stimmte er den Wiedereingliederungsmaßnahmen seines Arbeitgebers und der Weiterbeschäftigung in seinem bisherigen Team jedoch zu, berichtet auch "n-tv.de" über das Urteil.

Das Urteil: Abmahnung wäre im Sinne der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit ange­mes­se­ne­re Reaktion gewesen

Dennoch kündigte das Unternehmen dem Mitarbeiter wegen Beleidigung von Vorgesetzten. Angeblich habe der Angestellte seinen Teamleiter wiederholt in ehrverletzender Weise als "Kollegenschwein" bezeichnet.

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Der Mitarbeiter erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und bekam vom Landesarbeitsgericht Köln Recht: Zwar liege eine grobe Beleidigung von Vorgesetzten durch den Kläger vor, es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es ein einmaliger Vorfall war – der sich darüber hinaus in einem vertraulichen Gespräch in Abwesenheit des Vorgesetzten ereignet habe. Nach Auffassung der Kölner Richter wäre eine Abmahnung die angemessenere Reaktion des Arbeitgebers gewesen.

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