17. August 2017, 15:32 Uhr
Rechtssicherheit für Freiwillige Aufwandsentschädigung im Ehrenamt: Das ist zu beachten
Das Ehrenamt ist von Beiträgen zur Sozialversicherung befreit. Das gilt auch, wenn eine pauschale Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit gezahlt wird und der Ehrenamtler neben repräsentativen auch verwaltende Aufgaben wahrnimmt, die direkt mit dem Amt in Verbindung stehen. Das hat kürzlich der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden (AZ B 12 KR 14/16 R).
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Aufwandsentschädigung und Ehrenamt: Nicht erwerbsorientiert
Ehrenamtliche Tätigkeit verfolgt einen ideellen, gemeinnützigen Zweck und dient, anders als ein reguläres Beschäftigungsverhältnis, nicht dem Broterwerb. Deswegen ist eine Aufwandsentschädigung für das Ehrenamt von den Beiträgen zur Sozialversicherung befreit. Der Einsatz im Ehrenamt darf mit einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung honoriert werden und muss nicht centgenau abgerechnet werden.
Die ehrenamtliche Tätigkeit darf durchaus auch Verwaltungsaufgaben beinhalten, wie etwa die Einberufung von Gremien oder die Leitung von Sitzungen, solange ein direkter Zusammenhang mit dem Ehrenamt besteht.
Aktueller Fall: Klage der Kreishandwerkerschaft
Diese oben angeführten Grundsätze stellte das Bundessozialgericht (BSG) noch einmal klar, nachdem eine Kreishandwerkerschaft Klage erhoben hatte.
Besagte Handwerkervereinigung unterhält eine Geschäftsstelle mit Angestellten und einem hauptamtlichen Geschäftsführer, Vorstand ist ein Kreishandwerksmeister. Der Vorstand nimmt seine Aufgaben als ehrenamtliche Tätigkeit neben der Selbstständigkeit wahr. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Deutsche Rentenversicherungsbund rund 2.600 Euro an Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung nach, da man den Ehrenamtler als geringfügig beschäftigt betrachtete.
Die nun erfolgte Klarstellung durch das Gericht gab der Kreishandwerkerschaft recht: Aufwandsentschädigungen sind nicht sozialabgabepflichtig. Diese Rechtssicherheit stärkt das Ehrenamt.
Auswirkungen der Aufwandsentschädigung auf Steuer und Sozialleistungen
Laut Einkommenssteuergesetz (EstG) sind folgende Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten von der Einkommenssteuer befreit:
- Reisekostenerstattungen (§ 3 Nr. 13 EStG)
- Auslagenersatz (§ 3 Nr. 12 EstG)
- Übungsleiterpauschalen bis 2.400 Euro jährlich (§ 3 Nr. 26 EStG)
- Ehrenamtspauschale bis 720 Euro jährlich (§ 3 Nr. 26 a EstG)
Alle anderen Einnahmen sind aber steuerpflichtig. Ob die Zuwendungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten auf Sozialleistungen angerechnet werden, klären Leistungsempfänger am besten direkt mit ihrem zuständigen Sachbearbeiter ab.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.