Aufwandsentschädigung im Ehrenamt: Das ist zu beachten Kzenon, Fotolia

17. August 2017, 15:32 Uhr

Rechtssicherheit für Freiwillige Auf­wands­ent­schä­di­gung im Ehrenamt: Das ist zu beachten

Das Ehrenamt ist von Beiträgen zur Sozialversicherung befreit. Das gilt auch, wenn eine pauschale Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit gezahlt wird und der Ehrenamtler neben repräsentativen auch verwaltende Aufgaben wahrnimmt, die direkt mit dem Amt in Verbindung stehen. Das hat kürzlich der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden (AZ B 12 KR 14/16 R).

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Auf­wands­ent­schä­di­gung und Ehrenamt: Nicht erwerbsorientiert

Ehrenamtliche Tätigkeit verfolgt einen ideellen, gemeinnützigen Zweck und dient, anders als ein reguläres Beschäftigungsverhältnis, nicht dem Broterwerb. Deswegen ist eine Aufwandsentschädigung für das Ehrenamt von den Beiträgen zur Sozialversicherung befreit. Der Einsatz im Ehrenamt darf mit einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung honoriert werden und muss nicht centgenau abgerechnet werden.

Die ehrenamtliche Tätigkeit darf durchaus auch Verwaltungsaufgaben beinhalten, wie etwa die Einberufung von Gremien oder die Leitung von Sitzungen, solange ein direkter Zusammenhang mit dem Ehrenamt besteht.

Aktueller Fall: Klage der Kreishandwerkerschaft

Diese oben angeführten Grundsätze stellte das Bundessozialgericht (BSG) noch einmal klar, nachdem eine Kreishandwerkerschaft Klage erhoben hatte.

Rechtsschutz

Besagte Handwerkervereinigung unterhält eine Geschäftsstelle mit Angestellten und einem hauptamtlichen Geschäftsführer, Vorstand ist ein Kreishandwerksmeister. Der Vorstand nimmt seine Aufgaben als ehrenamtliche Tätigkeit neben der Selbstständigkeit wahr. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Deutsche Rentenversicherungsbund rund 2.600 Euro an Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung nach, da man den Ehrenamtler als geringfügig beschäftigt betrachtete.

Die nun erfolgte Klarstellung durch das Gericht gab der Kreishandwerkerschaft recht: Aufwandsentschädigungen sind nicht sozialabgabepflichtig. Diese Rechtssicherheit stärkt das Ehrenamt.

Aus­wir­kun­gen der Auf­wands­ent­schä­di­gung auf Steuer und Sozialleistungen

Laut Einkommenssteuergesetz (EstG) sind folgende Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten von der Einkommenssteuer befreit:

  • Rei­se­kos­ten­er­stat­tun­gen (§ 3 Nr. 13 EStG)
  • Aus­la­gen­er­satz (§ 3 Nr. 12 EstG)
  • Übungs­lei­ter­pau­scha­len bis 2.400 Euro jährlich (§ 3 Nr. 26 EStG)
  • Ehren­amts­pau­scha­le bis 720 Euro jährlich (§ 3 Nr. 26 a EstG)

Alle anderen Einnahmen sind aber steuerpflichtig. Ob die Zuwendungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten auf Sozialleistungen angerechnet werden, klären Leistungsempfänger am besten direkt mit ihrem zuständigen Sachbearbeiter ab.

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