Unfallflucht: Führerscheinentzug kann unzulässig sein ©istock.com/Berezko

11. Dezember 2019, 11:52 Uhr

Fahrerin vor Gericht erfolgreich Unfall­flucht: Füh­rer­schein­ent­zug kann unzu­läs­sig sein

Bei Unfallflucht droht oft auch der Führerscheinentzug. Diese Maßnahme wurde auch gegen eine Fahrerin ausgesprochen, die sich anschließend dagegen erfolgreich wehrte. Der Grund: Sie war vor und nach der Tat im Straßenverkehr nicht auffällig geworden.

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OLG Hamburg kassiert Führerscheinentzug

"Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" ist eine Straftat: Wer Unfallflucht begeht und dabei erwischt wird, muss gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen. In vielen Fällen ordnen die Behörden zusätzlich einen Führerscheinentzug an.

Gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis ging eine Autofahrerin in einem solchen Fall jedoch erfolgreich vor: Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hob die Maßnahme in letzter Instanz auf (AZ 2 Rev 50/18, 2 Rev 50/18 - 1 Ss 91/18).

Unfall­flucht nach Sach­scha­den von 2.000 Euro

Die Autofahrerin hatte 2017 bei einem Unfall einen Sachschaden in Höhe von 2.000 Euro verursacht und sich danach vom Unfallort entfernt. Die Folge: Sie sollte eine Geldstrafe zahlen und ihren Führerschein abgeben.

Das wollte die Frau nicht akzeptieren und zog vor das Amtsgericht Hamburg. Dessen Richter schlossen sich ihrer Meinung an und zogen die Entziehung der Fahrerlaubnis zurück. Der Fall ging in die nächste Instanz und damit zum Landgericht Hamburg. Dieses entschied im Sinne der Staatsanwaltschaft und erneuerte im Januar 2018 die Strafe für die Unfallflucht.

Das OLG Hamburg entschied den Rechtsstreit schließlich endgültig. Der Führerscheinentzug wurde revidiert, weil die Frau weder vor noch nach der Unfallflucht im Straßenverkehr auffällig geworden sei.   Mehr Informationen zum Thema Mietrechtsschutz

Ein­wand­frei­es Verhalten und psy­chi­sche Ausnahmesituation

Diese Tatsache hätte neben dem vergleichsweise geringen Schaden berücksichtigt werden müssen, so das OLG. Durch ihr – bis auf die eine Ausnahme – untadeliges Verhalten im Straßenverkehr habe die Autofahrerin gezeigt, dass sie nicht ungeeignet zum Führen eines Autos sei. Entsprechend sei der Führerscheinentzug auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt.

Ein weiteres Argument, das aus Sicht des Gerichts für die Klägerin sprach: Sie habe sich zur Zeit der Unfallflucht in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Ihr im Ausland lebender Mann war kurz zuvor ins Krankenhaus eingeliefert worden. Deshalb sei die Frau zum Unfallzeitpunkt gedanklich stark mit ihrer Reise dorthin beschäftigt gewesen.

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