Schienenersatzverkehr: Falschparker muss Kosten übernehmen rh2010, Fotolia

28. März 2018, 13:48 Uhr

Blockierte Straßenbahn Schie­nen­er­satz­ver­kehr: Falsch­par­ker muss Kosten übernehmen

Falsch parken kann ganz schön teuer werden. Vor allem, wenn der Verkehrssünder auch noch die Kosten für einen notwendigen Schienenersatzverkehr übernehmen muss – auch wenn dafür Taxis eingesetzt werden.

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So geschehen in Frankfurt am Main: Ein Pkw-Fahrer hatte sein Auto so ungünstig abgestellt, dass er den Linienverkehr der Straßenbahn von Offenbach in Richtung Frankfurt/Lokalbahnhof vollständig unterbrach. Um die Fahrgäste trotzdem zu befördern, hatte das Verkehrsunternehmen Taxis bestellt. Bis das störende Fahrzeug abgeschleppt werden konnte, fuhren diese die Strecke der betroffenen Straßenbahnlinie ab und sammelten an den Haltestellen wartende Fahrgäste ein.

Ver­kehrs­un­ter­neh­men forderte Taxi­kos­ten zurück

Die angefallenen Kosten für den Taxidienst in Höhe von 970 Euro sollte der Verursacher der Blockade später erstatten. Das Straßenbahnunternehmen argumentierte, es sei auf Basis des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) verpflichtet gewesen für einen Schienenersatzverkehr zu sorgen. Der Fahrzeughalter sah das anders. Seiner Auffassung nach war das falsche Parken kein gezielter Eingriff in den Gewerbebetrieb des Verkehrsunternehmens. Außerdem hätte das Unternehmen das Auto schneller abschleppen lassen und so das Straßenbahnnetz wieder reibungslos befahrbar machen können. Ein Schadenersatzanspruch sei daher nicht gerechtfertigt – er verweigerte die Zahlung. Dagegen klagte das Straßenbahnunternehmen.

Gericht gab Stra­ßen­bahn­un­ter­neh­men Recht

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt folgte der Argumentation des Verkehrsunternehmens (AZ 32 C 3586/16 (72)). Es schloss sich der Auffassung an, dass die Klägerin auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zur Einrichtung eines Schienenersatzverkehrs verpflichtet war. Für die dafür angefallenen Kosten habe der Pkw-Fahrer als Verursacher der Blockade Schadenersatz zu leisten.

Taxi­kos­ten nach­weis­lich entstanden

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die eingeforderten Taxikosten nachweislich entstanden seien: Die eingesetzten Taxis wurden per GPS überwacht und die ermittelten Werte nach Beendigung des Einsatzes direkt an die Rechnungsstelle des Taxiunternehmens übermittelt und geprüft.

Bis zum Abschleppen des falsch geparkten Autos sei eine andere, ähnlich effiziente Möglichkeit der Ersatzbeförderung der Fahrgäste als der Einsatz der Taxis nicht möglich gewesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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