Mobiles Halteverbotsschild muss gut sichtbar sein fefufoto, Fotolia

8. April 2016, 14:12 Uhr

Nachschaupflicht Mobiles Hal­te­ver­bots­schild muss gut sichtbar sein

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden: Wenn ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt wird, muss dieses für Autofahrer gut sichtbar sein. Andernfalls können sie dort nicht für Parkverstöße verantwortlich gemacht werden. Eine generelle Nachschaupflicht besteht also nicht.

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Im verhandelten Fall hatte ein Mann aus Berlin geklagt. Er hatte sein Auto in einer Straße abgestellt, in der wegen eines Straßenfestes ein mobiles Halteverbotsschild angebracht worden war. Sein Auto wurde deshalb umgesetzt und ihm wurden die Kosten hierfür auferlegt. Dagegen wehrte sich der Mann mit der Begründung, die Schilder seien nicht ausreichend sichtbar gewesen und ihm deshalb nicht aufgefallen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte die Klage abgewiesen und war von einer anlasslosen Nachschaupflicht ausgegangen: Der Fahrer hätte sich also sorgfältig nach eventuell vorhandenen Halteverbotszeichen umsehen müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun anders und hat präzisiert, was für Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr gilt: Diese müssen so angebracht sein, dass ein Kraftfahrer sie mit der nötigen Sorgfalt noch beim Fahren oder durch einfaches Umsehen beim Aussteigen erkennen kann. Eine Nachschaupflicht besteht für den Fahrer nur, wenn dafür ein Anlass ersichtlich ist. Deshalb geht der Fall nun zurück an das Oberverwaltungsgericht. Dort soll geklärt werden, wie das Halteverbotsschild aufgestellt war und ob die Sichtbarkeit ausreichend war, um die Kostenübernahme durch den Autofahrer zu rechtfertigen. Bei der Entscheidung könnte es sich um ein wegweisendes Urteil handeln: Behörden könnten beim Aufstellen mobiler Halteverbotsschilder dazu angehalten werden, stärker auf deren Sichtbarkeit zu achten.

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