Fürs E-Bike braucht man einen Führerschein – stimmt das? © Patrizia Tilly / Fotolia

15. April 2019, 8:20 Uhr

Fake oder Fakt? Fürs E-Bike braucht man einen Füh­rer­schein – stimmt das?

Fahrräder mit elektronischem Hilfsmotor werden umgangssprachlich meist alle als "E-Bikes" bezeichnet. Rechtlich gibt es aber Unterschiede zwischen E-Bikes und Pedelecs. Das gilt auch für die Frage, ob man einen Führerschein braucht.

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Was ist ein E-Bike im recht­li­chen Sinne?

§ 39 Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert E-Bikes als "einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet".

Ein wichtiges Kriterium: Der Elektromotor wird über einen Knopf oder Hebel am Lenker in Gang gesetzt und der Antrieb funktioniert unabhängig von der Trittleistung des Fahrers.

Daher ist ein E-Bike im juristischen Sinne kein Fahrrad – anders als das Pedelec, dessen Motor nur bei zusätzlicher Trittleistung unterstützt und das daher rechtlich dem Fahrrad gleichgestellt ist.

Klas­si­sches E-Bike: Wann ein Füh­rer­schein Pflicht ist

Für E-Bikes, die ohne Trittleistung nicht schneller fahren als 20 km/h (rechtlich: Leichtmofa) beziehungsweise 25 km/h (Mofa) ist Folgendes zu beachten:

  • Benötigt wird die Mofa-Prüf­be­schei­ni­gung (amtlich: "Prüf­be­schei­ni­gung zum Führen von Mofas und zwei- und drei­räd­ri­gen Kraft­fahr­zeu­gen bis 25 km/h"), umgangs­sprach­lich auch als Mofa-Füh­rer­schein bezeichnet.
  • Daraus ergibt sich auch, dass E-Bike-Fahrer min­des­tens 15 Jahre alt sein müssen.
  • Ausnahme: Fahrer, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden oder bereits eine Fahr­erlaub­nis haben, brauchen die Mofa-Prüf­be­schei­ni­gung nicht.
  • E-Bikes brauchen außerdem grund­sätz­lich ein Ver­si­che­rungs­kenn­zei­chen – ent­ste­hen­de Schäden sind nicht über die private Haft­pflicht­ver­si­che­rung abgedeckt.
  • Einen Füh­rer­schein – genauer: min­des­tens die Fahr­erlaub­nis Klasse AM, veraltet auch "Rol­ler­füh­rer­schein" genannt – braucht man wiederum für E-Bikes, die bis zu 45 km/h schnell werden können. Das Min­dest­al­ter ist 16 Jahre.
  • Für E-Bikes mit noch höherer Motor­leis­tung (schneller als 45 km/h) braucht man entweder die Füh­rer­schein­klas­se A oder A1.

Füh­rer­schein­pflicht auch bei Pedelecs?

Du fährst kein E-Bike, sondern ein Pedelec, das dich lediglich beim Treten unterstützt? Auch hier gibt es einige Unterschiede zu beachten.

Einen Führerschein brauchen die meisten Pedelec-Fahrer nicht: Die gängigsten Klassen – ohne Anfahrhilfe beziehungsweise mit Anfahrhilfe bis 6 km/h, Abregelung jeweils bei 25 km/h – dürfen ohne gesonderte Fahrerlaubnis gefahren werden. Bei entstehenden Schäden greift in diesen Pedelec-Klassen grundsätzlich die private Haftpflichtversicherung.

Beim schnellen Pedelec, auch S-Pedelec genannt, ist die Rechtslage etwas anders. Da es mit Motorunterstützung Geschwindigkeiten von bis zu 45 km/h erreichen kann, ist hier – wie bei vergleichbar schnellen E-Bikes – die Fahrerlaubnis Klasse AM erforderlich. Und: Die private Haftpflichtversicherung zahlt keine Schäden.

Mehr zum Thema Pedelec-Versicherung erfährst du in diesem Streitlotse-Ratgeber.

Ohne Füh­rer­schein auf dem E-Bike: Welche Strafe droht?Mehr Informationen zum Thema Verkehrsrechtsschutz

Wer auf öffentlichen Straßen auf einem S-Pedelec oder E-Bike unterwegs ist, ohne die benötigte Fahrerlaubnisklasse AM zu besitzen, verstößt gegen § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und macht sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig. Die Konsequenz kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe sein, auch Punkte in Flensburg drohen.

Wer ein E-Bike mit Motorantrieb bis 20 km/h beziehungsweise 25 km/h fährt und nicht im Besitz einer Mofa-Prüfbescheinigung ist, kann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangt werden – denn eine Fahrerlaubnis im rechtlichen Sinne ist die Prüfbescheinigung
nicht. Aber: Er begeht eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die in diesem Fall üblicherweise mit einem Bußgeld in Höhe von 20 Euro geahndet wird.

FAZIT
  • Wer auf einem E-Bike unterwegs ist, braucht einen Nachweis über seine Fahr­be­fä­hi­gung – je nach maximaler Antriebs­leis­tung entweder die Mofa-Prüf­be­schei­ni­gung oder die Fahr­erlaub­nis Klasse AM.
  • E-Bikes gelten rechtlich nicht als Fahrräder, da sie auch ohne Tritt­leis­tung fahren können.
  • Für Pedelecs wiederum, die nur beim Treten unter­stüt­zen, ist bei einem Antrieb bis maximal 25 km/h kein Füh­rer­schein erforderlich.
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