
27. August 2015, 12:18 Uhr
Befristete Bleibe Wohnen auf Zeit: Infos zum Zeitmietvertrag
Wohnen auf Zeit kommt manchmal ganz gelegen: Beispielsweise dann, wenn Sie beruflich für einige Monate in eine andere Stadt ziehen müssen. Ein Zeitmietvertrag ist von vornherein befristet. Zum Schutz des Mieters kann er aber nur unter bestimmten Bedingungen abgeschlossen werden. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten die gesetzlichen Bestimmungen kennen.
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Wann ist Wohnen auf Zeit möglich?
Der Vermieter kann den Mietvertrag nur unter bestimmten Umständen befristen. Ein Zeitmietvertrag ist laut § 575 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur in drei Fällen möglich:
- Der Vermieter strebt nach Ablauf des Zeitvertrags eine Eigennutzung an – für sich, ein Familienmitglied oder andere Angehörige seines Haushalts.
- Der Vermieter will nach Ablauf des vorübergehenden Mietverhältnisses Umbaumaßnahmen durchführen.
- Der Vermieter will die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten, beispielsweise an den Hausmeister.
Wohnen auf Zeit ist nur möglich, wenn im Zeitmietvertrag einer der Gründe explizit und auf den konkreten Fall aufgeführt ist. So reicht die Formulierung "wegen Eigenbedarf“ nicht aus. Der Vermieter muss zum Beispiel anführen, dass sein Sohn nach Ablauf der Mietzeit zurück in die Stadt kommt und die Wohnung benötigt. Eine mündliche Vereinbarung reicht nicht aus.
Wann der Zeitmietvertrag verlängert oder entfristet werden kann
Fällt während des Mietverhältnisses der Grund für die Befristung weg – will der Sohn des Vermieters die Wohnung zum Beispiel doch nicht mehr nutzen – so geht der Vertrag in einen unbefristeten Vertrag über. Als Mieter können Sie vier Monate vor Ablauf des Zeitmietvertrags eine Auskunft verlangen, ob der Grund für die Befristung noch besteht. Lässt sich der Vermieter mit seiner Antwort mehr als einen Monat Zeit, können Sie Ihr Mietverhältnis um die Dauer der Verspätung verlängern.
Sie haben auch dann ein Recht auf Vertragsverlängerung, wenn sich der Grund für die Befristung nach hinten verschiebt, beispielsweise wenn die Bauarbeiten später als geplant beginnen. Wollen Sie oder Ihr Vermieter vor Ablauf der vereinbarten Zeit kündigen, gelten die allgemeinen Kündigungsfristen.
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