
26. Oktober 2015, 12:30 Uhr
Steigerung ist vorprogrammiert Tipps zur Staffelmiete: Mieterhöhung in Schritten
Bei der Staffelmiete gibt es keine bösen Überraschungen: Die Mieterhöhung ist bereits im Mietvertrag festgelegt, plötzliche Mietsteigerungen sind ausgeschlossen. Lesen Sie hier, welche Vorteile ein Staffelmietvertrag hat und wo Fallstricke lauern können. Tipp: Mit einem Wohnungs-Rechtsschutz sind stets Sie vor Streit mit dem Vermieter gerüstet.
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So wird die Staffelmiete im Mietvertrag festgelegt
Damit die Mieterhöhung bei der Staffelmiete rechtlich wirksam ist, muss im Mietvertrag explizit festgelegt sein, wann der Mietzins um welchen Betrag erhöht wird. Laut § 557a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Mieterhöhung als Geldbetrag angegeben werden. Formulierungen wie "Die Miete erhöht sich alle zwei Jahre um zehn Prozent" sind ungültig. Zwischen zwei Staffeln muss mindestens ein Jahr liegen, in dem die Miete unverändert bleibt.
Vorteil: keine unerwartete Mieterhöhung
Eine Staffelmiete kann von Vorteil sein, wenn Sie Wert auf Planungssicherheit legen und eine unerwartete Mieterhöhung ausschließen wollen. Der Vermieter vergibt mit der Staffelmiete nämlich alle anderen Möglichkeiten der Mieterhöhung. Wenn er beispielsweise an der Wohnung Modernisierungen vornimmt, darf er die Kosten nicht auf den Mieter umwälzen. Auch wenn die Mieten im jeweiligen Stadtteil extrem steigen, hindert ihn die Staffelmiete daran, beim Mietpreis nachzuziehen. Einzige Ausnahme: Gestiegene Nebenkosten dürfen auch bei der Staffelmiete auf den Mieter umgelegt werden.
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Nachteil: keine Mietpreisbremse und Kündigungsverbot
Nachteil ist, dass der Vermieter bei der Mieterhöhung freie Hand hat und sich nicht etwa an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren muss. Gemäß Mietpreisbremse darf die Miete innerhalb von drei Jahren eigentlich nicht mehr als 20 Prozent angehoben werden. Dies ist bei der Staffelmiete nicht der Fall.
Ebenfalls sollten Sie bedenken, dass Sie maximal vier Jahre lang, den Mietvertrag nicht kündigen dürfen. Falls Sie trotzdem frühzeitig ausziehen, müssen Sie die volle Miete für den vereinbarten Mietzeitraum zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (AZ VIII ZR 270/07) entschieden.
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