Wohnsiedlung von Oben ©istock.com/Bim

20. Juli 2021, 8:00 Uhr

So geht’s richtig Maximale Miet­erhö­hung: Was ist erlaubt?

Die maximale Mieterhöhung, die Ihr Vermieter Ihnen zumuten kann, orientiert sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete, Ihrer aktuellen Miete, dem Zeitpunkt der letzten Mieterhöhung und der regionalen Wohnungssituation. Der Vermieter muss bei einer Anhebung des Mietpreises strenge Formvorschriften einhalten.

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Wie hoch darf die Miet­erhö­hung maximal sein?

Zentrale Bemessungsgrundlage für maximale Mieterhöhung ist die ortsübliche Vergleichsmiete. Der neue Mietpreis darf nicht darüber liegen. Außerdem darf sich Ihre Grundmiete (ohne Nebenkosten und Schönheitsreparaturen) innerhalb von drei Jahren maximal um 20 Prozent erhöhen. In Gebieten mit Wohnungsknappheit liegt die Grenze bei 15 Prozent. Gestiegene Betriebskosten und bis zu elf Prozent der Kosten für Modernisierungsarbeiten dürfen unabhängig von diesen Faktoren auf die Miete umgelegt werden.

Wie oft darf die Miete erhöht werden?

Nach dem Einzug oder der letzten Mieterhöhung muss Ihr Vermieter zwölf Monate warten, bevor er Ihre Miete (erneut) erhöht. Ist die Ankündigung der Erhöhung eingetroffen, haben Sie drei Monate Bedenkzeit, bevor die Mieterhöhung wirksam wird – sofern Sie in diesem Zeitraum keinen Widerspruch einlegen. Daraus ergibt sich, dass eine Mieterhöhung maximal alle 15 Monate möglich ist.

Wann ist eine Miet­erhö­hung ausgeschlossen?

Wenn Ihr Mietvertrag zeitlich befristet ist oder eine Mieterhöhung explizit ausschließt, darf Ihr Vermieter unabhängig von der ortsüblichen Vergleichsmiete keine höhere Miete verlangen. Das gilt ebenso für Index- und Staffelmieten.

Auch Formfehler können die Auferlegung einer Mieterhöhung unwirksam machen. Geht das Schreiben zum Beispiel zu früh ein (also vor Ablauf der oben genannten zwölf Monate) oder teilt Ihr Vermieter Ihnen die Erhöhungspläne nur mündlich mit, sind seine Forderungen unwirksam. Auch, wenn der Vermieter die Mietererhöhung nicht ausreichend rechtfertigt, zum Beispiel durch Hinzuziehen eines Gutachters, haben Sie gute Chancen, wenn Sie rechtswirksam widersprechen.

Liegt Ihre Miete ohnehin bereits über der ortsüblichen Vergleichsmiete und wohnen Sie in einer Region mit ausgewiesener Wohnraumknappheit, können Sie die Miete bei 120 Prozent der Vergleichsmiete deckeln. Ob in Ihrem Bezirk oder Stadtteil Wohnungsknappheit herrscht, können Sie beim zuständigen Amt erfragen.

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