Hecken dürfen die zulässige Höhe nicht überschreiten Pixavril, Fotolia

7. Juni 2017, 14:48 Uhr

Streit am Gartenzaun Pflanzen an der Grund­stücks­gren­ze: Welche Hecken­hö­he ist erlaubt?

Hecken sind ein natürlicher und dekorativer Sichtschutz. Die Heckenhöhe sorgt allerdings immer wieder für Streit zwischen Nachbarn.  Wenn diese besonders hohe Büsche und Sträucher als störend empfinden, fordern sie unter Umständen einen Rückschnitt der natürlichen Grundstücksbegrenzung. Ob und wann das zulässig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

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Wie hoch darf eine Hecke an der Grund­stücks­gren­ze sein?

Prinzipiell können Sie in Ihrem Garten tun und pflanzen, was Sie wollen – solange Sie damit nicht das Nachbargrundstück beeinträchtigen. Zu hohe Bäume und Sträucher etwa können dem Nachbarn die Sonne nehmen. Deshalb gibt es in allen Bundesländern bis auf Hamburg, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern spezielle Regeln, die festlegen, welche Höhe Hecken maximal erreichen dürfen. Ausschlaggebend dafür ist die Entfernung der Bepflanzung von der Grundstücksgrenze.

Grundsätzlich gilt: Je näher eine Hecke an der Grundstücksgrenze wächst, desto geringer ist die erlaubte Heckenhöhe. Die konkreten Höhen und Entfernungen zum Nachbargrundstück sind dabei von Bundesland zu Bundesland verschieden. Der geforderte Mindestabstand einer zwei Meter hohen Hecke zum Nachbargrundstück schwankt zum Beispiel zwischen 60 Zentimetern und zwei Metern. Da Kommunen diese Werte aber auch individuell festlegen können, erkundigen Sie sich am besten bei Ihrem zuständigen Ordnungs- oder Umweltamt, welche Werte für Sie gelten.

Hecke zu hoch: Ansprüche des Nachbarn können verjähren

Überschreitet Ihre Hecke die zulässige Höhe, darf der Besitzer des Nachbargrundstücks darauf bestehen, dass Sie die Hecke entsprechend der geltenden Regeln zurückschneiden. Tut er das fünf Jahre lang nicht, ist sein Anspruch verjährt und Sie müssen auch zukünftig keine spezifische Heckenhöhe mehr einhalten.

Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel übrigens nicht mit dem Einpflanzen der Büsche, sondern mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pflanze die zulässige Höhe überschritten hat.

Son­der­fall: Nach­bar­grund­stück liegt tiefer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich einen Streit zwischen zwei bayerischen Gartenbesitzern entschieden, deren Hanggrundstücke einen Höhenunterschied von 1,0 bis 1,25 Metern aufweisen. Entlang der Grundstücksgrenze verläuft auf der Seite des Beklagten, der das tiefer liegende Grundstücks bewohnt, eine sechs Meter hohe Hecke. Der Kläger forderte einen Rückschnitt auf die in diesem Fall zulässigen zwei Meter.

Das Gericht entschied, dass in solchen Fällen die Heckenhöhe nicht ab der Stelle gemessen wird, an der die Pflanze aus der Erde kommt, sondern ab dem Bodenniveau des Nachbargrundstücks. Denn erst, wenn eine Pflanze diese Höhe erreicht habe, sei eine Beeinträchtigung überhaupt möglich. Bei einem Höhenunterschied von einem Meter darf die Hecke also vom Boden aus gemessen drei Meter hoch sein.

Nicht geklärt wurde, wie die Bepflanzung des höher gelegenen Grundstücks im Streitfall zu messen ist.

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