Einfriedungspflicht für Grundstücksgrenzen: Wer baut den Zaun? Ein schwarzer Metallzaun auf dem eine Amsel sitzt. Im Hintergrund ist eine Einfahrt mit einer Garage zu sehen. Kara, Fotolia

3. November 2016, 11:14 Uhr

Nachbarschaftsstreit Ein­frie­dungs­pflicht für Grund­stücks­gren­zen: Wer baut den Zaun?

Unter Nachbarn kommt es zuweilen zu Streit am Gartenzaun. In Fragen zur Einfriedungspflicht kann es aber auch um den Zaun selbst gehen: Welcher Nachbar muss ihn auf der Grundstücksgrenze errichten, und muss ein Privatgrundstück überhaupt eingezäunt sein? Die Bau- und Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer regeln die Einzelheiten.

Streit mit den Nachbarn muss nicht sein – eine Mediation kann helfen. >>

Ein­frie­dungs­pflicht: Muss das Grund­stück ein­ge­zäunt sein?

Jeder Grundstücksbesitzer hat gemäß § 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zunächst das Recht, auf seinem Grundstück Zäune oder andere Arten der Einfriedung zu errichten, um sich vor unbefugtem Betreten zu schützen.  Eine Einfriedungspflicht allerdings besteht nur dann, wenn ein unmittelbarer Nachbar verlangt, dass ein Zaun oder eine Hecke die Grundstücke optisch klar voneinander trennen soll. Fast alle Bundesländer regeln dies in ihrem Bau- und Nachbarrecht entsprechend.

Welcher Nachbar muss den Zaun errichten?

Der Zaun soll auf der Grundstücksgrenze stehen – aber welcher Nachbar ist für den Bau zuständig? Die Gesetze der Bundesländer unterscheiden zwischen der gemeinsamen Einfriedung und der sogenannten Rechtseinfriedung. Letztere besagt, dass auf Wunsch des Nachbarn die (von der Straße aus gesehen) rechte Grundstücksgrenze eingefriedet werden muss. Sind sich in diesem Punkt alle Nachbarn in einer Straße einig, muss also jeder sein Grundstück auf einer Seite einfrieden, sodass die Kosten gleichmäßig aufgeteilt werden. Gibt es Streit mit dem Nachbarn um die Einfriedungspflicht, können Sie sich auf das Nachbarrechtsgesetz und die Bauordnung Ihres Bundeslandes sowie die Vorgaben der örtlichen Baubehörde berufen.

Auch die Form der Einfriedung ist in den meisten Bundesländern gesetzlich geregelt, manchmal aber auch auf kommunaler Ebene. Ist eine "ortsübliche" Einfriedung vorgeschrieben, so ist damit in den meisten Nachbarrechtsgesetzen ein 1,20 Meter bis 1,25 Meter hoher Zaun definiert. Errichtet der Nachbar davon abweichend zum Beispiel eine mehrere Meter hohe Steinmauer, die Ihr Grundstück verschattet, müssen Sie dies im Normalfall nicht hinnehmen und können verlangen, dass die Mauer entfernt wird.

Advocard-WohnungsrechtsschutzGrund­stücks­gren­ze über­schrit­ten: Haus­frie­dens­bruch ist es nur mit Einfriedung

Eine Einfriedung an der Grundstücksgrenze sorgt für klare Verhältnisse. Wer sie unbefugt und gegen den Willen des Grundstückseigentümers überschreitet, begeht gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB) Hausfriedensbruch. Dies gilt allerdings nur, wenn das Grundstück eingefriedet ist. Dabei reichen auch ein niedriger Zaun, eine Hecke oder eine niedrige Mauer aus. Wichtig ist, dass die Grundstücksgrenze optisch deutlich hervorgehoben und für jeden zu erkennen ist.

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