Mann mit Maßband ©istock.com/RelaxFoto.de

11. Februar 2020, 13:57 Uhr

BGH-Urteil zur Mietrückforderung Nach Zustim­mung: Miet­erhö­hung gilt – auch bei zu kleiner Wohnung

Eine Mieterhöhung kann auch dann zulässig sein, wenn ihrer Berechnung eine zu große Wohnfläche zugrunde liegt. Das musste ein Mieter aus Dresden erfahren, der erst nach seiner Zustimmung zu vier Mieterhöhungen nachmaß. Er scheiterte mit seiner Mietrückforderung vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

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Mieter hatte mehrfach Zustim­mung zur Miet­erhö­hung erteilt

Im Jahr 2007 flatterte einem Dresdener Mieter eine Mieterhöhung ins Haus. Alles schien zulässig: Der Anstieg der Grundmiete auf Basis der im Mieterhöhungsschreiben angegeben Wohnfläche von knapp 114 Quadratmetern bewegte sich im üblichen Rahmen. Und auch nach der Erhöhung lag die Miete noch deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Mieter erteilte seine Zustimmung.

Das wiederholte sich in den Jahren 2009, 2011 und 2013: Insgesamt vier Mieterhöhungen akzeptierte der Mieter. Kaum verwunderlich – denn sogar damit war seine Wohnung für Dresdener Verhältnisse immer noch sehr günstig. Erst dann kam er auf die Idee, die in den Mieterhöhungsverlangen angegebene Wohnfläche zu überprüfen. Im Mietvertrag selbst war keine Wohnfläche angegeben.

Wohnung gut 10 Qua­drat­me­ter kleiner als angegeben

Der Mieter stellte fest, dass die für die Berechnung der Mieterhöhung herangezogene Wohnfläche um mehr als zehn Quadratmeter zu hoch angesetzt war. Daraufhin forderte der Dresdener 6.000 Euro von seinem Vermieter zurück. Schließlich hatte der BGH in einem früheren Urteil entschieden, dass Mieter zu viel gezahlte Miete zurückverlangen können, wenn ihre Wohnung deutlich kleiner ist als vom Vermieter angegeben.

BGH: Zustim­mung ist Zustimmung Mehr Informationen zum Thema Mietrechtsschutz

Obwohl der klagende Mieter damit grundsätzlich recht hatte, folgte das Gericht seiner Argumentation nicht. Der Irrtum bezüglich der Wohnungsgröße sei beiderseitig gewesen und er habe seine Zustimmung zur Mieterhöhung gegeben. Damit sei eine vertragliche Vereinbarung über die Miethöhe geschlossen worden, so die Karlsruher Richter. Die Wirksamkeit der Zustimmung sei nicht davon abhängig, dass die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Miet­erhö­hung wäre auch bei korrekter Wohn­flä­chen­an­ga­be zulässig

Trotz falscher Rechtsgrundlage sei die Mieterhöhung zumutbar. Denn selbst wenn man die tatsächliche Wohnfläche berücksichtige, liege der Mietpreis pro Quadratmeter immer noch weit unter dem in Dresden üblichen Betrag. Zudem seien alle anderen Bedingungen für eine zulässige Mieterhöhung erfüllt gewesen. Deshalb ging der BGH davon aus, dass der Vermieter die Erhöhung bei Widerstand des Mieters auch gerichtlich hätte durchsetzen können.

Der Mieter erhält sein Geld daher nicht zurück, entschied der BGH (AZ VIII ZR 234/18). Hätte die Miete heruntergerechnet auf die tatsächliche Wohnfläche bereits der ortsüblichen Vergleichsmiete entsprochen, läge der Fall allerdings anders.

 

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