Mietkaution: Höhe, Regeln und Streitpunkte JackF, Fotolia

22. September 2015, 9:20 Uhr

Was Mieter wissen müssen Miet­kau­ti­on: Höhe, Regeln und Streitpunkte

Aus Angst vor Mietnomaden und anderen Schauergeschichten verzichtet kaum ein Vermieter auf die Mietkaution. Die Höhe ist jedoch durch eine Obergrenze beschränkt. Welche weiteren Regeln es zum Thema Mietsicherheit gibt und wie Sie Streit mit Ihrem Vermieter umgehen können, erfahren Sie in diesem Streitlotse-Ratgeber.

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Miet­kau­ti­on: Höhe ist gedeckelt

Jeder Vermieter darf selbst entscheiden, ob er eine Kaution verlangt oder nicht. Wenn er auf diese Mietsicherheit nicht verzichten will, muss diese im Mietvertrag vereinbart werden. Sie fragen sich, wie viel Kaution Ihr Vermieter maximal verlangen darf. Dazu existiert eine feste Regelung: Die Höhe der Mietkaution darf höchstens drei monatliche Nettokaltmieten betragen.

Wenn Sie an der Wohnung Umbauten zur Barrierefreiheit vornehmen, darf der Vermieter eine zusätzliche Sicherheitsleistung für den Rückbau fordern. Als Mieter haben Sie zudem das Recht, die Mietkaution in drei Raten in den ersten drei Monaten des Mietverhältnisses zu zahlen.

Vermieter darf mit der Miet­kau­ti­on nicht machen, was er will

Damit der Vermieter Ihre Mietkaution nicht verprassen kann oder das Geld bei einer Privatinsolvenz futsch ist, gibt es Vorgaben, wie er die Kaution anzulegen hat. In der Regel zahlen Sie die Mietkaution in voller Höhe bar und der Vermieter legt ein Kautionskonto an, auf dem er die Mietsicherheit getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegt und verzinst. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich dabei um ein offenes Treuhandkonto handeln muss (AZ VIII ZR 324/14). Nach Beendigung des Mietverhältnisses stehen Ihnen auch die Zinsen zu – sofern der Vermieter keinen Grund hat, auf die Kaution zuzugreifen.

Was geschieht beim Auszug?

Wenn Sie beim Auszug die Wohnung ordnungsgemäß übergeben haben, müssen Sie unter Umständen noch bis zu sechs Monate warten, bis Sie die Mietkaution in voller Höhe zurückerhalten. So lange hat der Vermieter Zeit, Umzugsspuren festzustellen, Mietrückstände zu berechnen und offene Nebenkostenabrechnungen abzuwarten.

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