
7. Januar 2016, 10:44 Uhr
Bagatellschäden Kleinreparaturen: Was zahlt der Mieter, was der Vermieter?
Viele Mieter fragen sich, ob sie für Kleinreparaturen in ihrer Wohnung selbst aufkommen müssen. Entsprechende Klauseln finden sich in vielen Mietverträgen – aber unter welchen Bedingungen sind sie auch gültig und wann muss der Vermieter doch selbst für die Kosten aufkommen?
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Kleinreparaturen: In der Regel zahlt der Vermieter
Alle Reparaturen, die mit geringem Finanzaufwand verbunden sind, werden als Kleinreparaturen angesehen. Eine gesetzlich festgelegte Grenze für den Betrag gibt es allerdings nicht, Gerichte gehen aber meist von rund 100 Euro aus. Typische Beispiele für solche Reparaturen sind defekte Fenstergriffe oder Steckdosen. Wenn im Mietvertrag nicht anderes vereinbart wurde, muss der Vermieter die Kosten für Kleinreparaturen tragen und so seiner Instandhaltungspflicht nachkommen. Eine abweichende Regelung lässt sich nur über eine Kleinreparaturklausel treffen – ist diese unwirksam, muss ebenfalls der Vermieter die entstandenen Kosten übernehmen. Eine Ausnahme gilt generell, wenn der Mieter den Schaden durch fahrlässiges Verhalten selbst verursacht hat. In diesem Fall muss er dafür haften.
Kleinreparaturklausel regelt die Kostenübernahme
Die Kleinreparaturklausel muss einige Bedingungen erfüllen, um wirksam zu werden. So muss sie eine Obergrenze enthalten, bis zu der Reparaturen vom Mieter zu bezahlen sind. Üblich ist eine Grenze von 100 Euro, Gerichte haben aber auch schon höhere Maximalsummen zugelassen. Sobald eine Einzelreparatur den vereinbarten Betrag überschreitet, muss der Vermieter sie komplett übernehmen, eine anteilige Zahlung durch den Mieter ist also nicht zulässig. Außerdem muss in der Kleinreparaturklausel eine jährliche Höchstkostengrenze angegeben werden, die bis zu acht Prozent der Jahresgrundmiete betragen darf. So soll vermieden werden, dass der Mieter durch eine große Menge von kleineren Reparaturen finanziell zu stark belastet wird. Kosten, die diese Grenze überschreiten, sind vom Vermieter zu übernehmen.
Andere Klauseln: zulässig oder nicht?
Wenn Mieter und Vermieter alternativ zu einer vorformulierten Kleinreparaturklausel individuelle Abmachungen in den Vertrag aufnehmen und sie gemeinsam formulieren, sind diese gültig. Nicht zulässig ist dagegen eine Vornahmeklausel, die den Mieter verpflichtet, Kleinreparaturen eigenhändig durchzuführen. Der Vermieter kann den Mieter aber vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichten.
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