Energieausweis beantragen: So geht’s sicher in 3 Schritten Jürgen Fälchle / Fotolia

12. April 2019, 8:56 Uhr

So geht’s richtig Ener­gie­aus­weis bean­tra­gen: So geht’s sicher in 3 Schritten

Wollen Immobilienbesitzer ihr Haus beziehungsweise ihre Wohnung vermieten oder verkaufen, müssen sie einen Energieausweis beantragen. Den gibt es in zwei Ausführungen – als Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis. Und es gibt noch mehr zu beachten.

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Ener­gie­aus­weis ist häufig Pflicht

Seit dem 1. Mai 2014 brauchen viele Besitzer von Wohnimmobilien einen Energieausweis für das jeweilige Gebäude. Jedenfalls, wenn sie ihr Eigentum verkaufen und vermieten wollen. Dann müssen sie das Dokument potenziellen Mietern oder Käufern auf deren Wunsch vorlegen – und es zum Beispiel auf Nachfrage bei Wohnungsbesichtigungen parat haben.

Der Grund: Damals trat in Deutschland eine Neufassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Demnach muss der sogenannte Energie-Effizienzstandard bereits in einer Immobilienanzeige veröffentlicht werden. Dieser Standard ergibt sich aus den im Energieausweis angegebenen Informationen zu Energieverbrauch und -effizienz einer Immobilie.

Wer versucht, sich vor der Energieausweispflicht zu drücken oder die Ergebnisse falsch anzugeben, muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro rechnen. Deshalb sollten Immobilienbesitzer gewissenhaft und schrittweise klären, wo und wie sie einen Energieausweis beantragen.

1. Klärung: Wer erstellt einen Energieausweis?

Wer einen Energieausweis für Wohngebäude ausstellen darf, regelt § 21 EnEV. Demnach sind nur bestimmte Dienstleister und Fachleute dazu berechtigt. Dazu zählen unter anderem:

Hochschulabsolventen mit Abschlüssen zum Beispiel in Architektur, Physik, Maschinenbau, Hochbau, Bauingenieurwesen, Elektrotechnik, Innenarchitektur
Handwerksmeister oder gleichgestellte Handwerker der Bereiche Bauhandwerk, Heizungsbau, Installation oder Schornsteinfeger
staatlich anerkannte Techniker mit Kenntnissen in der Beurteilung von Gebäudehüllen, von Heizungsanlagen oder von Lüftungs- und Klimaanlagen
Personen, die zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen gemäß Landesbauordnung berechtigt sind
Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoff-Industrie, die vor dem 25. April 2007 ihre Weiterbildung begonnen oder abgeschlossen haben

Tipp: Geht es um  Immobilien, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, zum Beispiel gewerbliche Immobilien, dann dürfen nur die erstgenannten Experten mit Hochschulabschluss einen Energieausweis ausstellen.

Geeignete und seriöse Anbieter lassen sich unter anderem über das Internet finden. Eine zuverlässige Quelle ist beispielsweise die Energieeffizienz-Expertenliste, die vom Bund und der Deutschen Energie-Agentur (dena) bereitgestellt wird.

Grundsätzlich sollten Interessenten an einem Energieausweis bei der Auswahl eines entsprechenden Dienstleisters auf bestimmte Leistungen achten. Der Aussteller muss zum Beispiel ...

  • ... seine Tätig­kei­ten und Leis­tun­gen im Vertrag detail­liert aufführen.
  • ... seine Berech­ti­gung nachweisen.
  • ... eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung nachweisen.
  • ... sämtliche Daten, die er erhalten und genutzt hat, aufführen.
  • ... eine Daten­schutz­zu­si­che­rung geben.

Am besten holen Eigentümer mehrere Angebote zum Vergleich ein, wenn sie einen Energieausweis für ihre Immobilie beantragen wollen. Tipp: Oft kann auch der eigene Energieversorger einen Energieausweis ausstellen.

2. Klärung: Ver­brauchs­aus­weis oder Bedarfsausweis?

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Möchten Immobilienbesitzer einen Energieausweis beantragen, müssen sie sich für eine von zwei Varianten entscheiden. Nämlich zwischen dem verbrauchsorientierten Energieausweis und dem bedarfsorientierten Energieausweis. Hier kurz die wesentlichen Unterschiede:

Der verbrauchsorientierte Energieausweis basiert in der Regel auf den Verbrauchswerten gemäß den Heizkostenabrechnungen der vergangenen drei Jahre.  Das Ergebnis hängt damit beispielsweise stark vom Nutzungsverhalten der Bewohner und von den jeweiligen Wetterbedingungen am Standort sowie weiteren individuellen Faktoren ab. Die Ausstellung kostet je nach Dienstleister etwa zwischen 30 und 100 Euro.
Der bedarfsorientierte Energieausweis berücksichtigt und analysiert Daten hinsichtlich der jeweiligen Gebäudesubstanz und Haustechnik.  Das erfordert mehr Aufwand als für den verbrauchsorientierten Energieausweis, führt aber zu einem allgemein vergleichbaren Ergebnis. Mit Preisen
zwischen ungefähr 150 bis 1.000 Euro ist er allerdings deutlich teurer.

Welche Form des Energieausweises Eigentümer wählen, ist weitgehend ihnen überlassen. Ausnahme: Für Gebäude, die noch nicht der Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 entsprechen, ist der Bedarfsausweis Pflicht. Im Zweifel trifft der gewählte Ausweisaussteller eine Entscheidung. Immobilienbesitzer, die selbst in ihrem Eigentum wohnen, benötigen übrigens keinen Energieausweis.

 3. Klärung: Erfor­der­li­che Daten ermitteln und übermitteln

Für einen Verbrauchsausweis genügt es meistens, wenn Eigentümer die Verbrauchswerte der vergangenen drei Jahre an den Ausweisaussteller schicken. Das geht per Post oder E-Mail. Wichtig: Die Besitzer sind dafür verantwortlich, dass die Informationen korrekt sind. Bei Unstimmigkeiten oder Auffälligkeiten sollte der Dienstleister die erhaltenen Daten auf ihre Richtigkeit hin prüfen.

Ein Ortstermin ist bei dieser Ausweisvariante nicht unbedingt notwendig. Sie kann sich aber als sinnvoll erweisen, falls Zweifel an der Qualität und Zuverlässigkeit des Dokuments auftauchen sollten, etwa bei einem Verkauf. Dann sorgt eine vorhergegangene Datenerhebung im Zuge einer sorgfältigen und nachweisbaren Besichtigung für mehr Sicherheit.

Ein Bedarfsausweis verlangt mehr Aufwand als sein Pendant. Bei ihm ist eine eingehende Beurteilung des Objekts in jedem Fall erforderlich. Das geht in der Regel nur im Rahmen einer Begehung mit dem Energieexperten, der so den Zustand der Bausubstanz und der Haustechnik besser analysieren und beurteilen kann.

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