Bei Grenzbebauung regeln die Gesetze der Landesbauordnung, welche Distanz eingehalten werden muss js-photo, Fotolia

7. Dezember 2017, 14:46 Uhr

Häuslebauer dicht an dicht Grenz­be­bau­ung: Was tun, wenn der Nachbar zu dicht baut?

Grenzbebauung bedeutet im Extremfall, dass der Nachbar Wand an Wand mit Ihnen bauen will. Aber auch schon das Unterschreiten eines gewissen Mindestabstandes gilt als Grenzbebauung. Welche Distanz wenigstens eingehalten werden muss, klären die Gesetze der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes.

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Abstands­flä­chen: Ab wann spricht man von Grenzbebauung?

Ganz grob gesagt: Große Gebäude sollen in der Regel drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt stehen. Der genaue Zwischenraum wird allerdings anhand verschiedener Faktoren berechnet. Eine wichtige Rolle dabei spielen die Gebäudehöhe und die Dachneigung sowie die Frage, ob es auf Ihrer Seite bereits eine grenzständige – also den Mindestabstand unterschreitende – Bebauung gibt. Die genauen Parameter legt dabei jedes Bundesland selbst fest – in § 6 der jeweiligen Landesbauordnung.

Neben der Landesbauordnung kann allerdings noch ein regionaler Bebauungsplan vorliegen, der vorgibt, wo und wie gebaut werden darf. Diese Planung wiegt schwerer als die Landesbauordnung. Ist hier eine Grenzbebauung erlaubt, können Sie wenig dagegen ausrichten. In großen Städten sind Wand an Wand stehende Gebäuden sogar vorgeschrieben, um das Bild geschlossener Häuserfronten zu erhalten.

Was Sie tun können, wenn der Nachbar zu nah kommt

Will Ihr Nachbar bis an die Grundstücksgrenze bauen, werden Sie vom Bauamt darüber in Kenntnis gesetzt und können dem Vorhaben gegebenenfalls binnen vier Wochen widersprechen. Tun Sie das nicht, gilt das als Einverständnis. Wenn Sie gegen ein Bauvorhaben protestieren wollen, ist es allerdings wichtig, das an der richtigen Stelle zu tun, wie ein aktueller Fall zeigt.

Der Kläger aus Rheinland-Pfalz wollte mit einem Eilantrag das grenznahe Bauvorhaben seines Nachbarn verhindern. Dafür adressierte er die Baugenehmigungsbehörde. Diese aber teilte ihm mit, dass Sie nicht dafür zuständig sei, die Einhaltung des Abstandsflächenrechts nach der Landesbauordnung zu prüfen, wenn sie ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchführt. Privatrechtliche Beschwerden – wie etwa die Inanspruchnahme des eigenen Grundstücks durch den Nachbarn während der Bauphase  – müssen gegenüber dem Bauherrn und nötigenfalls vor einem ordentlichen Gericht erhoben werden.

In diesen Fall blieb die Baugenehmigung bestehen, da das Bauvorhaben insgesamt nicht rücksichtslos gegenüber dem klagenden Nachbarn war (Verwaltungsgericht Mainz, AZ 3 L 1338/17.MZ).

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