Reduzierte Ware ist vom Umtausch nicht immer ausgeschlossen Robert Kneschke, Fotolia

4. Juni 2018, 11:20 Uhr

Fake oder Fakt? Redu­zier­te Ware ist vom Umtausch aus­ge­schlos­sen – stimmt das?

Das tolle Kleid zum Schnäppchenpreis gefällt zu Hause doch nicht mehr so gut? Kann passieren! Was also tun? Reduzierte Ware umtauschen kann man ja nicht, diese Möglichkeit entfällt also. Oder?

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Gesetz­li­che Gewähr­leis­tung gilt immer

Die korrekte Antwort lautet: Es kommt darauf an. Nämlich darauf, warum du die reduzierte Ware umtauschen möchtest.

Ein Kunde hat kein Umtauschrecht, wenn ihm das neue Kleidungsstück einfach nicht gefällt oder er es vielleicht in einem anderen Geschäft noch billiger gesehen hat. Gesetzlich ist nämlich kein Händler dazu verpflichtet, einmal gekaufte Ware zurückzunehmen. Wenn er es trotzdem tut, dann aus Kulanz.

Entdeckt man allerdings erst zu Hause eine Beschädigung oder einen anderen Mangel an der Ware, greift auch bei reduzierten Artikeln die gesetzliche Gewährleistung. Der Kunde hat daher in diesem Fall Anspruch auf Nachbesserung beziehungsweise Austausch, Rücktritt vom Kauf und gegebenenfalls sogar Schadenersatz. Insofern kann es also allenfalls heißen: Reduzierte fehlerfreie Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen.

Ausnahme: Ware wegen Mangels reduziert

Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wenn der Artikel wegen eines Fehlers reduziert wurde, kann der Kunde nicht wegen dieses Fehlers reklamieren. Hat das erworbene Stück dagegen einen darüber hinausgehenden Mangel, greift wiederum die gesetzliche Gewährleistung.

Geld zurück? Nicht sofort.

Auch bei einer berechtigten Reklamation wegen eines Mangels an der Ware muss der Händler nicht sofort den Kaufpreis erstatten. Vielmehr darf er erst einmal Ersatz oder auch eine Reparatur anbieten. Erst wenn ein Ersatz nicht möglich und eine Reparatur zweimal gescheitert ist, kann ein Kunde den Kaufpreis erstattet bekommen oder – je nach Art des Mangels – einen Preisnachlass vereinbaren.

Rekla­ma­ti­on nur 14 Tage lang?

Beim Bezahlen seiner Schnäppchen bekommt man an der Kasse oft den Hinweis: "Umtausch nur mit Kassenbon innerhalb von 14 Tagen." Auch diese Regelung bezieht sich nur auf einen Kulanz-Umtausch.

Bei Schäden sind andere Fristen maßgeblich: Zwei Jahre lang haftet ein Händler dafür, dass das verkaufte Produkt zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln war. Geht die Ware innerhalb des ersten halben Jahres kaputt, muss der Händler sogar beweisen, dass sie zum Zeitpunkt des Kaufes in Ordnung war. Bei später auftretenden Mängeln liegt dagegen die Beweislast beim Kunden: Er muss belegen, dass das Produkt schon beim Kauf beschädigt war.

Übrigens braucht man auch nicht unbedingt einen Kassenbon, um seine Rechte geltend zu machen, er macht es allerdings einfacher. Ein Kunde kann aber auch anders beweisen, dass und wann er das Teil bei einem Händler gekauft hat – zum Beispiel mithilfe eines Zeugen.

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