Urkundenfälschung: Strafe und Konsequenzen © iStock.com/Thanakorn Lappattaranan

22. November 2023, 16:50 Uhr

Achtung, das wird teuer Urkun­den­fäl­schung: Wichtiges zu Strafe, Anzeige und Verjährung

Urkundenfälschung wird mit schweren Strafen geahndet – ganz gleich, ob es um gefälschte Arbeitszeugnisse, Ausweise oder Qualifikationsnachweise geht. Wer andere mit geschönten Dokumenten bewusst täuscht, muss sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Arbeitnehmern kann eine einmal begangene Urkundenfälschung auch nach vielen Jahren noch zum Verhängnis werden. Was Urkundenfälschung genau ist und was du zu den gesetzlichen Regelungen wissen solltest, erfährst du hier.

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Was ist Urkundenfälschung?

Nach § 267 Strafgesetzbuch (StGB) ist Urkundenfälschung strafbar. Das Strafrecht unterscheidet dabei mehrere Formen: zum einen die Fälschung, also die Herstellung einer falschen Urkunde, zum anderen die Verfälschung, also die nachträgliche Änderung einer echten Urkunde.

Ebenso unter den Tatbestand der Urkundenfälschung fällt der Gebrauch von falschen oder verfälschten Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ziel, andere zu täuschen. Bereits der Versuch ist strafbar. Oft steht die Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und gegebenenfalls auch mit Sachbeschädigung, wenn eine echte Urkunde bei der Verfälschung beschädigt wurde.

Beispiele für Urkundenfälschung

Typische Beispiele für Urkundenfälschung nach § 267 StGB sind das Fälschen von Unterschriften auf Verträgen, die Manipulation von Arbeitszeugnissen oder das Erstellen gefälschter Rechnungen. Rechtlich wird hierbei allerdings in separate Bereiche eingeteilt, zum Beispiel beim Fälschen von:

  • Geld und Wert­zei­chen, wie bei Falsch­geld oder gefälsch­ten Fahr­kar­ten (§ 146 ff. StGB)
  • Tech­ni­schen Auf­zeich­nun­gen wie etwa Video­auf­zeich­nun­gen und Fahr­ten­schrei­ber­blät­ter, aber auch dem Mani­pu­lie­ren tech­ni­scher Mess­ge­rä­te (§ 268 StGB)
  • Öffent­li­chen Urkunden, zum Beispiel Pässen, Schul- und Hoch­schul­zeug­nis­sen, Auf­ent­halts­ge­neh­mi­gun­gen oder Nie­der­schrif­ten von Haupt­ver­samm­lun­gen (§ 271 StGB)
  • Amtlichen Ausweisen, etwa dem Per­so­nal­aus­weis, Füh­rer­schein oder Reisepass (§ 275ff., 281 StGB)
  • Gesund­heits­zeug­nis­sen, wie ärzt­li­chen Attesten oder Impf­be­schei­ni­gun­gen (§ 277ff. StGB)

Übrigens: Die Manipulation digitaler Daten ist genauso strafbar wie die von analogen Urkunden. Erstellst du beispielsweise in einem Onlineshop mit falschen Daten ein Kundenkonto und gibst damit Bestellungen auf, zählt das als Urkundenfälschung.

INFO

Altes und neues Recht: Wann sind gefälsch­te Impf­be­schei­ni­gun­gen strafbar?

Ein Mann hatte 2021 mehrere Impfbescheinigungen mit angeblichen Coronaimpfungen samt Stempeln und Unterschriften gefälscht, die dann als Nachweis für Gaststätten oder zur Erstellung eines Impfzertifikats in Apotheken fungieren sollten.

Bis Ende 2021 war gemäß Strafgesetzbuch das unbefugte Ausstellen und Nutzen von Gesundheitszeugnissen nur dann strafbar, wenn diese zur Vorlage bei einer Behörde oder Versicherung genutzt wurden. Der Bundesgerichtshof (BGH) zog in oben genanntem Fall alternativ eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB in Betracht (AZ 5 StR 283/22).

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Urkun­den­fäl­schung: Diese Strafen drohen

Urkundenfälschung wird üblicherweise mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Das konkrete Strafmaß ist einzelfallabhängig; dabei spielt auch eine Rolle, ob eine Kombination mehrerer Delikte vorliegt. Ersttäter ohne Vorstrafen erhalten bei einer Urkundenfälschung meist eine Geldstrafe.

So hat etwa das Oberlandesgericht Bamberg einem Mann eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 100 Euro auferlegt, da er sich selbst einen täuschend echt aussehenden Ausweis mit der Aufschrift „Personenausweis Freie Stadt Danzig“ ausgestellt hatte (AZ 3 Ss 50/14).

Das Amtsgericht München verurteilte einen Mann, der sich mit gefälschten Zeugnissen als Anwalt ausgab und den Beruf mehrere Jahre lang ausübte, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung (AZ 823 Ls 231 Js 185686/19).

In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe bei Urkundenfälschung sechs Monate bis hin zu zehn Jahren. Hierzu zählt etwa banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung. Auch wenn beispielsweise Amtsträger ihre Befugnisse zum Zwecke der Urkundenfälschung ausnutzen, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall der Fälschung vor.       

INFO

Gefälsch­tes Arbeits­zeug­nis: Fristlose Kündigung möglich

Neben den strafrechtlichen Folgen, die eine Urkundenfälschung nach sich ziehen kann, können auch arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel bei seiner Bewerbung ein gefälschtes Zeugnis eingereicht hat und dies auffliegt, ist der Arbeitgeber auch Jahre danach zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Ein entsprechendes Urteil hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gefällt (AZ 5 Sa 25/06). In diesem Fall hatte der Arbeitgeber nach acht Jahren entdeckt, dass ein Mitarbeiter bei seiner Bewerbung ein gefälschtes Zeugnis vorgelegt hatte, und hatte diesen anschließend fristlos entlassen.

Verjährt Urkun­den­fäl­schung?

Während Arbeitgeber bei Entdecken einer Urkundenfälschung auch nach deutlich längerer Zeit arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen können, sieht es im Strafrecht anders aus.

Hier beträgt die Verjährungsfrist für Urkundenfälschung für gewöhnlich fünf Jahre – danach kann keine Strafverfolgung mehr eingeleitet werden. Werden vor Ablauf der Verjährungsfrist Ermittlungen aufgenommen, wird diese Frist unterbrochen.

Bei einigen Delikten gilt eine abweichende Verjährungsfrist von drei Jahren:

  • Fälschung von Gesundheitszeugnissen
  • Unbe­fug­tes Aus­stel­len von Gesundheitszeugnissen
  • Miss­brauch von Ausweispapieren
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Unter­schrift der Eltern fälschen: Mögliche Konsequenzen

Ob auf einer Krankmeldung oder einer verpatzten Klassenarbeit: Schüler müssen in vielen Fällen die Unterschrift der Eltern beim Lehrer einreichen. Manchen mag es als einfacher Ausweg erscheinen, die Unterschrift zu fälschen, aber auch dabei handelt es sich um eine grundsätzlich strafbare Urkundenfälschung.

Zwar sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr nicht strafmündig und Unterschriftfälschungen durch Minderjährige werden für gewöhnlich wegen „geringer Schuld“ nicht strafrechtlich verfolgt. Allerdings sind bei Kindern aller Altersgruppen Disziplinarmaßnahmen durch die Schule möglich.

Urkun­den­un­ter­drü­ckung: Ähnlich, aber nicht identisch

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Eng verwandt mit der Urkundenfälschung ist die Urkundenunterdrückung, die gemäß § 274 StGB strafbar ist. Durch sie soll eine andere Person benachteiligt werden, beispielsweise durch das Entfernen eines Barcodes im Supermarkt oder Überkleben des Nummernschilds.

So urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ 3 Ss 350/19). Im betreffenden Fall wurde das Nummernschild eines Fahrzeugs mit Folie überklebt,die ein anderes Kennzeichen und eine Zulassung im Ausland suggerierte. Auf diese Weise sollten unentdeckt Tankbetrügereien begangen werden.

Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich dabei nicht um Urkundenfälschung, da auf dem Kennzeichen keine gefälschten Plaketten angebracht wurden. Da die vorhandenen Plaketten jedoch durch die Folie verborgen wurden, lag laut Gericht eine Urkundenunterdrückung vor.

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