Scheidungskosten absetzen: Bei der Steuererklärung möglich? Zwei Eheringe liegen auf einem Dokument. Fabio Balbi, Fotolia

16. März 2016, 15:36 Uhr

Außergewöhnliche Belastung Schei­dungs­kos­ten absetzen: Bei der Steu­er­erklä­rung möglich?

Bis vor Kurzem konnten frisch Geschiedene bei ihrer Steuererklärung problemlos auch die Scheidungskosten absetzen. Nach einer Gesetzesänderung 2013 war die Rechtslage nicht mehr eindeutig – ein aktuelles Urteil gibt Geschiedenen nun wieder mehr Rechtssicherheit. Lesen Sie hier, welche Möglichkeiten Sie haben.

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Schei­dungs­kos­ten absetzen: Das ist möglich

Bei einer Scheidung entstehen beiden Partnern meist hohe Kosten, die bis zu einer Änderung in § 33 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 2013 auch ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar waren. Seitdem ist dies für Prozesskosten generell nur noch in Ausnahmefällen möglich – die Gesetzesänderung hatte daher auch Auswirkung auf die Absetzbarkeit von Scheidungskosten, die in der Folge vielfach abgelehnt wurde. Nach einer Reihe unterschiedlicher Gerichtsurteile zum Thema hat das Finanzgericht Köln jedoch Anfang 2016 entschieden: Geschiedene Ehepartner können auch weiterhin die Scheidungskosten absetzen (AZ 14 K 1861/15). Die Richter befanden, dass Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in einem Scheidungsverfahren nicht als Prozesskosten anzusehen seien.

Schei­dungs­kos­ten von der Steuer absetzen: Was zählt dazu?

Zu den Scheidungskosten zählen die Kosten für Rechtsanwälte, die Gerichtskosten sowie Aufwendungen für Sachverständige und Gutachter. Ebenfalls dazuzurechnen sind Fahrtkosten für Termine beim Anwalt oder vor Gericht. Wenn Sie Scheidungskosten absetzen möchten, ist es wichtig, diese von den Scheidungsfolgekosten zu unterscheiden: Dazu gehören etwa die Kosten für die Festlegung der Versorgungs- und Unterhaltsverpflichtungen, die im Gegensatz zu den Scheidungskosten den Beteiligten nicht zwangsläufig entstehen.

PrivatrechtsschutzKosten weiterhin bei der Steu­er­erklä­rung angeben

Wenn Sie Ihre Scheidungskosten absetzen möchten, sollten Sie diese bei der nächsten Einkommensteuererklärung also weiterhin als außergewöhnliche Belastung angeben. Wird dies abgelehnt, können Sie vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung Einspruch einlegen. Ein Anwalt kann Sie dabei beraten. Im konkreten Fall vor dem Finanzgericht Köln wollte die Klägerin Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten von der Steuer absetzen. Das Finanzamt hatte dies mit Verweis auf die geänderte Gesetzeslage abgelehnt. Vor Gericht war die Frau jedoch erfolgreich. Eine Revision zum Bundesfinanzhof ist allerdings noch möglich.

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