Rettungshelfer vor Rettungswagen Kzenon, Fotolia

8. April 2015, 10:18 Uhr

Aktuelles Urteil Miss­brauch von Notrufen zieht Strafe nach sich

Was an einem feuchtfröhlichen Abend noch als "Spaß" empfunden wurde, kann sich schnell als teures Vergnügen herausstellen. Der Missbrauch von Notrufen wird nach § 145 Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Freiheits- oder einer Geldstrafe geahndet. Dies musste ein Paar aus dem hessischen Oberursel am eigenen Leib erfahren: Weil sie einen Bekannten loswerden wollten, alarmierten sie Polizei und Rettungsdienst, obwohl kein Notfall vorlag. Der falsche Alarm führte zu einer Anzeige. Das Amtsgericht Bad Homburg verhandelte die Sache.

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Im strittigen Fall wurden zwei Notrufe abgegeben – alle drei Beteiligten seien stark alkoholisiert gewesen, berichtet die "Frankfurter Neue Presse". Einem der Anwesenden gehe es schlecht und er habe in seinem gesundheitlich bedrohlichen Zustand Selbstmordabsichten geäußert, weshalb er schnellstmöglich Hilfe bräuchte, lautete der Notruf aus der Wohnung der Frau. Daraufhin eilten Polizei und Rettungsdienst zur angegebenen Adresse. Am Ort des Geschehens eingetroffen, konnte festgestellt werden, dass kein Notfall vorlag.

Da der Missbrauch von Notrufen unter Strafe steht, verurteilte das Amtsgericht Bad Homburg die Frau zu einer Geldstrafe von 500 Euro. Für den mitangeklagten Bekannten blieb die Tat folgenlos. Ob es wegen der falschen Notrufe noch Forderungen von Rettungsdienst und Polizei an die Verurteilten geben wird, ist offen.

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