Fehlende Kapazitäten gelten als Ablehnungsgrund nicht RioPatuca Images, Fotolia

13. Juni 2017, 15:14 Uhr

Kinderbetreuung Krip­pen­platz: Anspruch auch bei Kapazitätsmangel

Eine Kindertageseinrichtung darf kein Kind mit der Begründung ablehnen, es gäbe keinen Krippenplatz. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass es einen unbedingten Anspruch auf frühkindliche Förderung und damit auf einen Kita-Platz gibt.

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Fehlende Kapa­zi­tä­ten kein Ablehnungsgrund

Eine Leipziger Familie hatte für ihr kleines Kind bei einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Krippenplatz beantragt. Der Träger lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Einrichtung könne aufgrund nicht ausreichender Kapazitäten keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen. Dagegen beschwerten sich die Eltern vor dem Verwaltungsgericht, das allerdings dem Kindergarten Recht gab.

Unbe­schränk­ter Anspruch auf Krippenplatz

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat nun in diesem Fall unanfechtbar anders entschieden (AZ 4 B 112/17). Grundlage des Urteils ist § 24 Abs. 2 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Danach hat ein Kind im Alter von ein bis drei Jahren Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Dieser Anspruch auf einen Kita-Platz ist unbedingt. Er führt damit zu einer Gewährleistungspflicht des Trägers. Das bedeutet: Das Kind hat immer ein Recht auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz. Das gilt auch dann, wenn beispielsweise aus finanziellen Gründen eine Kommune nicht ausreichend Plätze vorhalten kann. Die Ablehnung des Kindes durch den Jugendhilfeträger mit der Begründung, es gäbe keinen Platz,  war damit unzulässig.

Fehlender Kita-Platz nicht mit Geld­man­gel begründbar

Rechtsschutz

Mit diesem Beschluss folgt das OVG der Linie des Bundesgerichtshofes (BGH). Dieser fällte im Oktober 2016  ein ähnliches Urteil (AZ III ZR 278/15). Hier ging es in drei Musterverfahren um anspruchsberechtigte Kinder, die trotz rechtzeitiger Anmeldung keinen Kita-Platz bekommen hatten. Das Gericht stellte hinsichtlich der fehlenden Krippenplätze eine Amtspflichtverletzung des Trägers fest. Er sei verpflichtet gewesen, auf jeden Fall ausreichend viele Betreuungsplätze zu bieten. Das hätte durch eigene Leistungen oder in Zusammenarbeit mit Dritten, beispielsweise freien Jugendhilfe-Trägern oder Tagespflegepersonen, erfolgen können. Dabei spielt es keine Rolle, dass die fehlenden Plätze auf finanzielle Engpässe zurückzuführen waren.

Bisher war es schon lange geltendes Recht, dass jedes Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung hat. Seit August 2013 sind Städte und Gemeinde gesetzlich verpflichtet, auch jedem Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen geeigneten Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen.

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