Kindergeld rückwirkend beantragen: Ihre Rechte. Zwischen jungen Eltern liegen ein Junge und ein Mädchen auf einem Teppichboden. drubig-photo, Fotolia

27. Juli 2016, 8:06 Uhr

Kindergeldantrag Kin­der­geld rück­wir­kend bean­tra­gen: Ihre Rechte

Es ist möglich, Kindergeld rückwirkend zu beantragen. Zu viel Zeit sollten Sie sich allerdings nicht lassen, denn zum 1. Januar 2018 wurde die nachträgliche Auszahlung stark gekürzt. Umso wichtiger ist es, Ihre Ansprüche und die gesetzlichen Fristen zu kennen.

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Kin­der­geld­an­trag bei der Familienkasse

Der Anspruch auf Kindergeld entsteht automatisch mit der Geburt eines Kindes und gilt für die Eltern oder Erziehungsberechtigten, sofern sie einen Wohnsitz in Deutschland haben oder dort steuerpflichtig sind. Das heißt aber nicht, dass das Kindergeld auch automatisch ausgezahlt wird. Um die monatliche Leistung tatsächlich zu erhalten, ist ein schriftlicher Antrag bei der Familienkasse nötig. So will es § 67 Einkommenssteuergesetz (EStG). Diesem Antrag muss die Geburtsurkunde beigelegt werden.

Die Bearbeitung dauert in der Regel vier bis sechs Wochen, jedoch wird das Kindergeld rückwirkend ab dem Geburtsmonat gezahlt – und zwar für den vollen Monat, unabhängig vom Tag der Geburt. Der Anspruch besteht mindestens bis zum 18. Geburtstag des Kindes, beziehungsweise in vielen Fällen auch bis zum 25. Geburtstag, wenn das Kind sich in einer Ausbildung oder in einem Studium befindet.

Rechtsschutz

Wie lange wird Kin­der­geld rück­wir­kend gezahlt?

Doch was, wenn Eltern es versäumt haben, das Kindergeld zu beantragen? Betroffene mussten sich bisher keine Sorgen machen: Bis zu vier Jahre konnte das Kindergeld rückwirkend beantragt werden und wurde auch für den gesamten Zeitraum nachträglich ausbezahlt. Grundlage dafür war die Verjährungsfrist gemäß § 45 Sozialgesetzbuch I (SGB I).

Die neuen Gesetze 2018 haben allerdings auch bei der Auszahlung des Kindergeldes für Veränderung gesorgt: Wenn Sie heute nachträglich Kindergeld beantragen, kann zwar ein Anspruch für die letzten Jahre festgestellt werden – rückwirkend ausgezahlt werden aber maximal Leistungen für die letzten sechs Monate vor der Antragstellung (§ 66 EStG).

Entscheidend ist übrigens immer das Datum des Antrags, nicht der Zeitpunkt der Bearbeitung durch die Familienkasse. Wurde ein Kindergeldantrag allerdings rechtskräftig abgelehnt, hat auch ein erneuter, rückwirkender Antrag keine Aussicht auf Erfolg.

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