
27. Juli 2017, 14:38 Uhr
Für wen Anspruch besteht Kindergeld für Ausländer: Wer bekommt es?
Wird Kindergeld für Ausländer gezahlt, wenn diese in Deutschland leben? Dabei ist vor allem die Freizügigkeit entscheidend, also die Frage, ob die Personen sich ohne Visum in Deutschland aufhalten dürfen oder nicht. Mit einer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis ist Kindergeld ebenfalls möglich.
Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht. >>
Kindergeld für EU-Ausländer
Ausländische Staatsangehörige können in Deutschland Kindergeld erhalten. Wenn sie Bürger der Europäischen Union (EU) sind, genießen sie Freizügigkeit innerhalb des Staatenbunds. Sie können also ihren Wohnort selbst bestimmen und benötigen kein Visum. Das gilt auch für Staatsangehörige aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), also zusätzlich Norwegen, Island und Liechtenstein, und der Schweiz. Für diese Personen ist es kein Problem, Kindergeld für Ausländer zu bekommen. Wichtig ist dabei, dass sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Ausländer aus anderen Staaten
Personen aus anderen Ländern können unter bestimmten Umständen ebenfalls Kindergeld für Ausländer erhalten. Für sie gilt aber die Freizügigkeit nicht. Sie müssen deshalb eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt. Mit einigen Ländern bestehen Abkommen, die auch ohne eine solche Erlaubnis Kindergeld möglich machen. Die Länder sind:
- Algerien
- Bosnien-Herzegowina
- Kosovo
- Marokko
- Montenegro
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
Voraussetzung ist hier allerdings, dass die Personen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder Arbeitslosen- beziehungsweise Krankengeld erhalten. Auch anerkannte Asylberechtigte können Kindergeld bekommen, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren in Deutschland aufhalten und erwerbstätig sind oder Sozialleistungen beziehen.
Dagegen gibt es kein Kindergeld für Asylbewerber oder für Personen, die lediglich eine befristete Aufenthaltserlaubnis haben, zum Beispiel zu Ausbildungszwecken.
Kann die Familienkasse die Freizügigkeit prüfen?
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde der Fall eines bulgarischen Vaters verhandelt. Sein Antrag auf Kindergeld wurde von der Familienkasse zunächst abgewiesen, weil bei einigen neuen EU-Mitgliedsstaaten – so auch Bulgarien – die Arbeitnehmerfreizügigkeit für eine gewisse Zeit eingeschränkt war. Der BFH war allerdings der Ansicht, dass die Freizügigkeit für EU-Bürger grundsätzlich gelte. Nur die Ausländerbehörde könne etwas anderes feststellen. Die Familienkasse müsse deshalb die Freizügigkeit unterstellen und dürfe sie nicht selbst überprüfen (AZ III R 32/15).
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.