Verletztengeld: So sind Anspruch, Höhe und Dauer geregelt ©terovesalainen/Fotolia

28. Juni 2019, 9:28 Uhr

Durchatmen Ver­letz­ten­geld: So sind Anspruch, Höhe und Dauer geregelt

Verletztengeld zu erhalten, nimmt dir in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit häufig den größten finanziellen Druck und sichert dich nach einem Arbeitsunfall oder in Fall einer Berufskrankheit für einige Zeit ab. Welche Bedingungen daran geknüpft sind, liest du hier.

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Was ist Verletztengeld?

Verletztengeld ist eine Entgeltersatzleistung der Gesetzlichen Unfallversicherung und wird ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wenn es sich um einen Arbeits- oder Wegeunfall oder eine Berufskrankheit handelt.
Verletztengeld erhält auch, wer zu Hause ein Kind pflegen oder betreuen muss, das sich etwa auf dem Schulweg verletzt hat.
Das Verletztengeld unterscheidet sich vom Krankengeld, das Angestellte bei anderweitigen Erkrankungen ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit erhalten. Beiden Ersatzleistungen geht die Lohnfortzahlung von maximal sechs Wochen voran.

Wer hat Anspruch auf Verletztengeld?

Um Verletztengeld zu erhalten, muss deine über sechs Wochen währende Erkrankung auf einen Arbeits- oder Wegeunfall zurück gehen.

Die Entgeltersatzleistung fließt auch, wenn es sich um eine anerkannte Berufskrankheit handelt. Drei Beispiele:

  • ein Friseur kann aufgrund che­mi­scher Mittel eine Haut­er­kran­kung entwickeln,
  • ein Arzt sich mit einer Infek­ti­ons­krank­heit anstecken
  • oder ein Fabrik­ar­bei­ter nach Jahren an lauten Maschinen schwer­hö­rig werden.

Auch Eltern, die zu Hause ein Kind unter zwölf Jahren pflegen müssen, können Verletztengeld (Kinderverletztengeld) beziehen. Zumindest, sofern

  • es keinen anderen Betreuer gibt,
  • ein ärzt­li­ches Attest vorliegt
  • und das Kind bei­spiels­wei­se auf dem Weg zur Schule oder in der Kita zu Schaden kam.

Minijobber sowie Schüler und Studenten, die sich in einem bezahlten Nebenjob verletzen, können ebenfalls Anspruch auf Verletztengeld haben.

Die Grundvoraussetzung in all diesen Fällen ist eine gesetzliche Unfallversicherung. In einer abhängigen Beschäftigung bist du in der Regel automatisch gesetzlich unfallversichert.

Selbständige Unternehmer oder Freiberufler können sich freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichern. Hier variieren die Bedingungen zum Verletztengeld.

Übrigens: Auch wenn du direkt vor der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Leistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld I oder II, Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsgeld bezogen hast, kannst du ebenfalls Verletztengeld erhalten, wenn die Bedingungen gegeben sind.

Berech­nung und Höhe des Verletztengeldes

Grundsätzlich berechnet sich die Höhe des Verletztengeldes bei Angestellten nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit nach deren Bruttoverdienst.

Die Höhe des Verletztengeldes beträgt dann 80 Prozent deines vorherigen Bruttogehalts – sofern diese Summe nicht höher als dein Nettoentgelt.
Zum Vergleich: Das Krankengeld wiederum beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts.

Bist du selbständig, bekommst du als freiwillig Versicherter in der Regel pro Kalendertag den 450. Teil deines Jahreseinkommens.

Wichtig: Vom Brutto-Verletztengeld gehen noch hälftige Beiträge für die Pflege- und Rentenversicherung ab. Dafür muss die Ersatzleistung nicht versteuert werden.

Dauer und Ende des Verletztengeldes

In der Regel wird Verletztengeld in voller Höhe bis zu 78 Wochen gezahlt, sofern du so lange erkrankt und immer noch nicht arbeitsfähig bist. Nur wenn ein unfallbedingter, stationärer Aufenthalt noch länger dauert, wird auch das Verletztengeld über die besagten 78 Wochen hinaus gezahlt.

Im Allgemeinen werden die Zahlungen immer dann beendet, wenn du wieder einsatzfähig bist oder in eine Rehabilitation startest.

Im letztgenannten Fall, etwa bei der Wiedereingliederung in den Job, kommt dir schließlich das sogenannte Übergangsgeld zu.
Ist jedoch abzusehen, dass ein Wiedereinstieg in den vorherigen Beruf gesundheitlich nicht machbar ist, hast du die Möglichkeit, etwa eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen.

Ver­letz­ten­geld nach Arbeits­un­fall bean­tra­gen: Wer ist zuständig?

Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall setzt sich der Arbeitgeber direkt mit der gesetzlichen Unfallversicherung in Verbindung. Als Angestellte oder Angestellter musst du daher zunächst nicht selbst tätig werden. Später sendet die Berufsgenossenschaft dir entsprechende Fragebögen zu. Außerdem solltest du dich bei einem sogenannten Durchgangsarzt mit besonderen Kenntnissen in der Unfallmedizin vorstellen.

Anders bei Berufskrankheiten:  Hat sich eine Allergie entwickelt oder leidet der ArbeitnehmerMehr Informationen zum Thema Arbeitsrechtsschutz
etwa unter einem Tinnitus aufgrund von hohem Lärmpegel, empfiehlt sich zunächst der Gang zum Betriebsarzt. Je nach Einschätzung wird dieser den entsprechenden Verdacht auf eine Berufskrankheit an die Berufsgenossenschaft melden – und das Prüfungsverfahren wird eingeleitet.

Gibt es hierbei Unstimmigkeiten, kann dir die Beratung durch einen Anwalt weiterhelfen.

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