Krankgeschrieben einkaufen gehen und mehr: Was ist erlaubt? dina777, Fotolia

26. Februar 2015, 15:12 Uhr

Der Genesung förderlich? Krank­ge­schrie­ben einkaufen gehen und mehr: Was ist erlaubt?

Grippe, Magen-Darm oder Knochenbruch – wer krank ist und nicht arbeiten kann, sollte sich erholen. Dürfen Sie krankgeschrieben einkaufen gehen, einen Spaziergang machen oder Freunde besuchen? Die Grenzen, was erlaubt ist und was nicht, können manchmal fließend sein. Fest steht: Wer krank ist, ist arbeitsrechtlich nicht ans Bett gebunden. Hier erfahren Sie, was Sie mit einer Krankschreibung dürfen und was nicht.

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Krank­ge­schrie­ben einkaufen oder spazieren gehen grund­sätz­lich erlaubt

Ja, Sie dürfen krankgeschrieben einkaufen gehen. Ebenso ist es grundsätzlich erlaubt, einen Spaziergang zu machen, Freunde zu besuchen, einen Tee im Garten zu genießen oder wichtige Besorgungen zu erledigen, wenn Sie durch ein Attest von der Arbeitspflicht befreit sind – vorausgesetzt die Tätigkeit steht Ihrer Genesung nicht im Weg. Wenn Sie beispielsweise mit einer schweren Erkältung in eine verrauchte Kneipe gehen oder mit einem Hexenschuss im Wald Holz hacken, ist dies kontraproduktiv für Ihren Heilungsprozess und somit nicht erlaubt. Ein kleiner Spaziergang an der frischen Luft oder der Gang zur Apotheke hingegen gefährden in der Regel nicht Ihre Gesundheit, sodass derartige Tätigkeiten erlaubt sind. Wichtig: Was Sie dürfen und was nicht, hängt immer auch vom jeweiligen Krankheitsbild ab. Sogar wichtige Feierlichkeiten – wie ein runder Geburtstag oder ein hohes Familienfest – dürfen besucht werden, wenn die Erkrankung es zulässt.

Tipp: Sie können sich bei Ihrem Arzt darüber informieren, welche Tätigkeiten während Ihrer Krankheit erlaubt und förderlich sind und welche nicht. Der Arzt kann Ihnen geplante Tätigkeiten auch schriftlich genehmigen, sodass Sie auf der sicheren Seite stehen, sollte Ihr Arbeitgeber Sie darauf ansprechen.

Zweifel an der Erkran­kung: Was darf der Arbeit­ge­ber tun?

Wer krankgeschrieben ist und von seinem Arbeitgeber bei einer der Krankheit nichtförderlichen Tätigkeit erwischt wird, muss mit ernsthaften Konsequenzen rechnen. Findet der Chef einen krankgeschriebenen Mitarbeiter etwa mit Bier in der Hand in einer Diskothek, drohen diesem Sanktionen wie eine Ermahnung, Abmahnung und sogar die fristlose Kündigung. Bestehen Zweifel am Vorhandensein der Krankheit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit, kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich der vermeintlich kranke Arbeitnehmer einer medizinischen Untersuchung unterstellt.

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