Kater nach Karneval rechtfertigt kein unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz SG-Design, Fotolia

17. Februar 2015, 13:16 Uhr

Kündigung nicht ohne Abmahnung Kater nach Karneval recht­fer­tigt kein unent­schul­dig­tes Fehlen am Arbeitsplatz

Karneval ist Partyzeit. Manchmal heißt die Folge des bunten Treibens in der sogenannten fünften Jahreszeit: unentschuldigtes Fehlen bei der Arbeit. Während sich viele Arbeitnehmer denken, ein freier Tag nach dem Feiern wird schon keine Konsequenzen haben, sehen dies die Arbeitgeber meist anders. Verspätetes Erscheinen oder unentschuldigtes Fehlen nach Karneval oder anderen Feierlichkeiten kann ernsthafte Strafen nach sich ziehen.

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"Wer feiern kann, kann auch arbeiten"

Unentschuldigtes Fehlen liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer nicht zur vereinbarten Zeit am Arbeitsort erscheint. Ein Kater nach übermäßigem Alkoholgenuss zu Karneval rechtfertigt weder Verspätung noch Fehlen bei der Arbeit. Es gilt das Motto: Wer feiern kann, kann auch arbeiten. Wenn ein Arbeitnehmer seiner Pflicht nicht nachkommt, bei der Arbeit zu erscheinen und kein ärztliches Attest vorlegen kann, muss er aufgrund einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Hauptpflicht mit Sanktionen wie einer Abmahnung oder gar einer Kündigung rechnen.

Unent­schul­dig­tes Fehlen am Arbeits­platz kann zur Kündigung führen

Bevor es zu einer Kündigung vonseiten des Arbeitgebers wegen unentschuldigten Fehlens kommt, muss dieser in der Regel eine Abmahnung vorangegangen sein. Die Abmahnung muss konkretes Fehlverhalten sowie die Konsequenz einer Kündigung bei weiteren Fehltritten beschreiben, um rechtsgültig zu sein. Um Streit mit dem Arbeitgeber zu vermeiden, sollten Karnevalsjecken am besten vor der Feier Urlaub für den Tag oder die Tage nach Karneval einreichen. Oder von vornherein auf das eine oder andere Bier verzichten, sodass die Arbeit am nächsten Tag gewissenhaft erledigt werden kann.

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