Werkstudententätigkeit: 6 wichtige rechtliche Aspekte ©Boggy/Fotolia

7. Mai 2019, 10:40 Uhr

Darf ich eigentlich? Werk­stu­den­ten­tä­tig­keit: 6 wichtige recht­li­che Aspekte

Eine Werkstudententätigkeit ist für viele angehende Akademiker der ideale Nebenjob: Studieninhalte lassen sich mit erster Praxiserfahrung verbinden, was den Berufseinstieg oft erleichtert – und Geld verdient man dabei auch noch. Welche rechtlichen Regelungen es zu Werkstudentenvertrag und Co. gibt, erfährst du hier.

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Arbeiten als Werk­stu­dent: Die Grundvoraussetzungen

Um als Werkstudent beschäftigt werden zu können, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Du bist als ordent­li­cher Student in Vollzeit an einer Uni­ver­si­tät oder Fach­hoch­schu­le imma­tri­ku­liert – nicht im Rahmen einer Promotion.
  • Das Studium ist deine Haupttätigkeit.
  • Du befindest dich nicht in einem Urlaubssemester.
  • Du hast das 25. Fach­se­mes­ter noch nicht überschritten.
  • Du hast deine Abschluss­prü­fung noch nicht abgelegt.
  • Außerdem darf eine Werk­stu­den­ten­tä­tig­keit während der Vor­le­sungs­zeit nicht mehr als 20 Wochen­stun­den umfassen.

Folgende Regelungen sind außerdem besonders zu beachten:

1. Werk­stu­den­ten­ver­trag

  • Als Werk­stu­dent wirst du arbeits­recht­lich weit­ge­hend wie ein Arbeit­neh­mer in Teilzeit behandelt. Dein Arbeit­ge­ber schließt mit dir daher einen Werk­stu­den­ten­ver­trag, der einem normalen Arbeits­ver­trag recht ähnlich ist.
  • Er enthält unter anderem Angaben zu Vergütung, Urlaub und Rege­lun­gen für den Krank­heits­fall – denn wie ein "richtiger" fest­an­ge­stell­ter Arbeit­neh­mer hast du als Werk­stu­dent das Recht auf Lohn­fort­zah­lung, wenn du krank bist.
  • Außerdem steht im Werk­stu­den­ten­ver­trag in der Regel ein Passus, der das Arbeits­ver­hält­nis an die Bedingung knüpft, dass du als Student imma­tri­ku­liert bist.
  • Auch die Begren­zung der wöchent­li­chen Arbeits­zeit auf 20 Stunden kann mit dem Hinweis auf den Werk­stu­den­ten­sta­tus auf­ge­führt werden.
  • Achtung: Ein Werk­stu­den­ten­ver­trag ist nicht dasselbe wie ein Werk­ver­trag. Bei Letzterem arbeitest du frei­be­ruf­lich und bist nicht im Unter­neh­men angestellt.

2. Arbeits­zeit und Urlaub

Ausnahmen von der 20-Wochenstunden-Regelung kann es geben,

  • wenn deine Tätigkeit auf maximal drei Monate befristet ist,
  • wenn du nur am Wochen­en­de, abends oder nachts arbeitest
  • und in der vor­le­sungs­frei­en Zeit.

Ansonsten bist du streng an die 20-Stunden-Regelung gebunden. Auch für die Sozialversicherung ist das wichtig – mehr dazu weiter unten.

Wie sich diese Stunden auf die einzelnen Wochentage verteilen, kannst du individuell mit deinem Arbeitgeber regeln. Gut zu wissen: Dein Urlaubsanspruch als Werkstudent richtet sich danach, an wie vielen Tagen pro Woche du arbeitest – so wie bei anderen Arbeitnehmern auch.

  • Sind es 5 Arbeits­ta­ge pro Woche, hast du Anspruch auf min­des­tens 20 Urlaubs­ta­ge im Jahr.
  • Bei 4 Arbeits­ta­gen pro Woche ergeben sich 16 Urlaubs­ta­ge pro Jahr
  • und bei 3 Arbeits­ta­gen pro Woche 12 Urlaubs­ta­ge pro Jahr.

3. Gehalt

Als Werkstudent fällst du unter die Mindestlohn-Regelung.  Deine Arbeit muss also mindestens mit 9,19 Euro pro Stunde vergütet werden (Stand 2019; ab 1. Januar 2020: 9,35 Euro pro Stunde). In manchen Branchen sind aber durchaus höhere Vergütungen für Werkstudenten üblich.

Die klassische Werkstudententätigkeit geht meist über den zeitlichen Umfang eines Minijobs hinaus – und entsprechend ist auch das monatliche Gehalt häufig höher als 450 Euro. Dadurch gibt es einige Besonderheiten in Bezug auf Sozialversicherung und Abgaben.

4. Sozi­al­ver­si­che­rung

Als Werkstudent bist du zum Teil von der Sozialversicherungspflicht befreit. In die Arbeitslosenversicherung musst du nicht einzahlen – in die Rentenversicherung hingegen schon.

Bei der Rentenversicherung gibt es keine Ausnahmeregelung für Studenten, das heißt: Wer erwerbstätig ist, muss Rentenbeiträge zahlen, auch als Werkstudent. Einzige Ausnahme: Wer nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient, kann sich als geringfügig Beschäftigter auf Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherung befreien lassen.

Hier gilt es abzuwägen: Die Befreiung sorgt zwar dafür, dass ein wenig mehr vom Lohn auf deinem Konto landet. Gleichzeitig verzichtest du aber auf Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die deinen späteren Rentenanspruch erhöhen.

Und wie sieht es mit der Kranken- und Pflegeversicherung aus? Über den Arbeitgeber bist du nicht versichert. Du selbst musst als Werkstudent nur dann in die Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, wenn du

  • ... 25 Jahre oder älter bist
  • ... und / oder regel­mä­ßig mehr als 445 Euro im Monat verdienst (Stand Mai 2019).

In beiden Fällen greift die Familienversicherung über deine Eltern nicht mehr und du bist als Student automatisch in der studentischen Pflichtversicherung.

Auch bei der 20-Stunden-Regelung schaut die Krankenkasse in der Regel genau hin: Überschreitest du diese wöchentliche Stundenzahl, solltest du dies – auch in der vorlesungsfreien Zeit – sicherheitshalber vorher mit deiner Krankenversicherung klären und genehmigen lassen, um den Status als Werkstudent nicht zu verlieren.

5. Lohn­steu­erMehr Informationen zum Thema Arbeitsrechtsschutz

Wenn du eine Werkstudententätigkeit ausübst, wirst du in eine Lohnsteuerklasse eingestuft. Bist du unverheiratet und hast keine Kinder, ist das beispielsweise die Steuerklasse I. Hier gilt: Lohnsteuer musst du erst zahlen, wenn du mehr als 950 Euro pro Monat verdienst.

Diesen Betrag erreichen viele Werkstudenten aufgrund der geltenden Einschränkung der Arbeitszeit gar nicht erst. Wirst du doch lohnsteuerpflichtig, kann es sich lohnen, später eine freiwillige Steuererklärung abzugeben – so kannst du dir einiges an gezahlten Abgaben zurückholen.

6. Kin­der­geld und Bafög

Wenn du Bafög beziehst, darfst du auch als Werkstudent nur Einkünfte bis zu einer bestimmten Obergrenze haben (Stand Mai 2019: 5.400 Euro brutto  im Jahr beziehungsweise 450 Euro im Monat). Verdienst du mehr, gibt es Abzüge beim Bafög.

Kindergeld erhältst du beziehungsweise deine Eltern für dich, solange du unter 25 bist und dich in deiner ersten Ausbildung befindest – unabhängig davon, was du als Werkstudent verdienst. Auch hier ist natürlich wieder die 20-Stunden-Regelung zu beachten.

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