Unbezahlter Urlaub verwirkt gesetzlichen Urlaubsanspruch Jeanette Dietl, Fotolia

21. März 2019, 12:28 Uhr

Gerichtsurteil Unbe­zahl­ter Urlaub verwirkt gesetz­li­chen Urlaubsanspruch

Unbezahlter Urlaub sticht gesetzlichen Urlaubsanspruch aus. Das heißt, dass beispielsweise während einer einjährigen Auszeit keine „normalen“ Urlaubstage anfallen. So hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden – und sich damit selbst korrigiert.

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Zwei Jahre unbe­zahl­ter Urlaub: Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?

„Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt.“ Das ist der Kern eines aktuellen Urteils (AZ 9 AZR 315/17) des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Die Entscheidung fiel im Fall einer Frau, die eine mehrjährige Auszeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbart hatte. Demnach nahm sie von September 2013 bis Ende August 2015 insgesamt 24 Monate unbezahlten Urlaub. Für 2013 und 2015 räumte ihr der Arbeitgeber anteilig Urlaub ein. Die Mitarbeiterin verlangte allerdings auch für das Jahr 2014, das sie komplett freigenommen hatte, Urlaubstage. Das begründete sie damit, dass auch während eines vorübergehend ruhenden Arbeitsverhältnisses Anspruch auf gesetzlichen Urlaub bestünde.

Da ihr Arbeitgeber das anders sah, verklagte sie ihn. Im ersten Anlauf scheiterte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht. Am Landesarbeitsgericht hingegen hatte sie Erfolg: Es sprach ihr für 2014 einen gesetzlichen Mindesturlaub im Umfang von 20 Tagen zu. Der Arbeitgeber ging in Revision, womit die juristische Auseinandersetzung vor dem BAG in Erfurt weiterging.

BAG: Keine Arbeits­pflicht – kein UrlaubsanspruchMehr Informationen zum Thema Arbeitsrechtsschutz

  • Dort befassten sich die Richter aus­schließ­lich mit den 20 Urlaubs­ta­gen für 2014. Zunächst hielten sie fest, dass das Anrecht darauf spä­tes­tens mit Ende Mai 2015 erloschen gewesen sei. Das heißt, für das komplette Jahr unbe­zahl­ter Urlaub hatte die Klägerin ohnehin keinen gesetz­li­chen Urlaubs­an­spruch mehr.
  • Im nächsten Schritt beschäf­tig­te sich das BAG mit der all­ge­mei­nen Berech­nung des Urlaubs­an­spruchs pro Kalen­der­jahr.
  • Nach § 3 Abs. 1 Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BUrlG) gründet der
    Min­dest­an­spruch von 24 Tagen Erho­lungs­ur­laub auf einer Anzahl von sechs Arbeits­ta­gen pro Woche. Bei einer Fünf­ta­ge­wo­che beträgt der gesetz­li­che Urlaubs­an­spruch 20 Urlaubs­ta­ge pro Jahr.
  • Unbe­zahl­ter Urlaub hingegen setze diese Regelung außer Kraft, entschied das BAG. Begrün­dung: Während der ver­ein­bar­ten arbeits- und gehalts­frei­en Phase würden Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer Ihr Arbeits­ver­hält­nis aussetzen. Und weil damit in diesem Zeitraum keine Arbeits­pflicht bestehe, gebe es auch keinen Urlaubsanspruch.
  • In der Praxis muss also unbe­zahl­ter Urlaub von der üblichen Arbeits­zeit abgezogen werden. Das bedeutet im vor­lie­gen­den Fall: Weil die Frau im kom­plet­ten Jahr 2014 nicht beschäf­tigt war, steht ihr für dieses Kalen­der­jahr auch kein Urlaub zu.

BAG kippt eigene Einschätzung

Damit änderten die Richter ihre bisherige Einschätzung in dieser Frage. 2014 entschieden sie noch anders. Damals hieß es in Erfurt (AZ 9 AZR 678/12): „Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.“ Ob dabei jemand arbeite oder nicht, spiele dafür keine Rolle.

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