Eltern können Kinderbetreuungskosten absetzen - in der Regel als Sonderkosten oksix, Fotolia

4. Dezember 2017, 12:04 Uhr

Kita, Babysitter und Co. Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten absetzen: Was ist möglich?

Eltern können Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen, und zwar in der Regel als Sonderausgaben. Dabei sind allerdings einige Dinge zu beachten. Zum Beispiel gibt es einen Höchstbetrag und nicht alle Tätigkeiten sind absetzbar.

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Betreu­ungs­kos­ten als Son­der­aus­ga­ben absetzbar

Wenn Ihr Kind bei Ihnen im Haushalt lebt und nicht älter als 14 Jahre ist, können Sie die Kosten für die Kinderbetreuung von der Steuer absetzen. Allerdings mit Einschränkungen: Nur zwei Drittel der Kosten dürfen angegeben werden und es gilt ein Maximalbetrag von 4.000 Euro. Die Summe wird in der Anlage Kind eingetragen.  Sie können dabei nur Ausgaben geltend machen, die Sie nachweisen können. Lassen Sie sich also immer Rechnungen geben und zahlen Sie per Überweisung und nicht bar. Wenn Großeltern oder andere Familienangehörige Kinder unentgeltlich betreuen, sind die Fahrtkosten absetzbar, wenn Sie diese den Personen erstatten.

Bei getrennten Eltern ist maßgeblich, in welchem Haushalt das Kind lebt. Leben Eltern zwar zusammen, verzichten aber auf eine gemeinsame Veranlagung der Steuer, können beide jeweils bis zu 2.000 Euro Kinderbetreuungskosten absetzen. Die Altersgrenze von 14 Jahren gilt nicht, wenn das Kind eine Behinderung hat, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Welche Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten kann ich absetzen?

Rechtsschutz

Typisch sind zum Beispiel die Kosten für eine Kita, den Kindergarten oder eine Tagesmutter. Aber auch Aufwendungen für einen Babysitter oder eine Haushaltshilfe, zu deren Aufgaben auch die Betreuung des Kindes zählt, sind steuerlich absetzbar. Bei Au-pairs wird in der Regel davon ausgegangen, dass ihre Arbeitszeit jeweils zur gleichen Teilen auf Tätigkeiten im Haushalt und Kinderbetreuung aufgeteilt ist.

Deshalb können Sie die Hälfte des gezahlten Taschengeldes in der Steuererklärung angeben. Nicht absetzbar sind dagegen Kosten, die bei der Vermittlung besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten anfallen. Das gilt zum Beispiel für Musikunterricht oder einen Sportverein. Auch Essensgeld können Sie nicht absetzen. Ist es Teil der Betreuungskosten, müssen Sie es abziehen. Dafür ist eine Rechnung sinnvoll, in der die Kosten genau aufgeschlüsselt sind.

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