Pärchen sitzt traurig voneinander abgewandt auf dem Sofa © iStock.com/Moyo Studio

21. Januar 2026, 17:28 Uhr

So geht's richtig Gemein­sa­mer Miet­ver­trag: Was passiert bei Trennung oder Scheidung?

Eure Beziehung kriselt und du überlegst, dich von deinem Partner zu trennen. Doch was passiert dann mit dem gemeinsamen Mietvertrag? Kannst du einfach so ausziehen oder müsst ihr dann beide ausziehen, weil der Vertrag seine Gültigkeit verliert? Und was passiert, wenn dein Partner den Mietvertrag gar nicht kündigen will – musst du dann in der gemeinsamen Wohnung bleiben? Hier erfährst du, welche Möglichkeiten du in so einem Fall hast und was du sonst noch wissen solltest.

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Gemein­sa­mer Miet­ver­trag bei Trennung: Das ist die Rechtslage

Ob einvernehmlich oder einseitig: Wenn eine Trennung oder gar Scheidung im Raum steht, stellt sich schnell die Frage, ob beide Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen wollen oder müssen. Wenn nur einer auszieht, dann kann doch der andere den Mietvertrag weiterführen, oder? So einfach ist es leider nicht.

Bei einem gemeinsamen Mietvertrag haben beide Parteien als sogenannte Hauptmieter unterzeichnet. Somit ist gemäß § 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Gesamtschuldnerschaft gegenüber dem Vermieter entstanden: Beide Hauptmieter haften zum Beispiel gemeinsam bei selbst verursachten Schäden an der Mietsache – ganz gleich, wer von beiden für den Schaden verantwortlich ist.

Das heißt allerdings auch: Soll der Mietvertrag gekündigt werden, müssen ihn beide Mieter gemeinsam kündigen. Das gilt leider auch im Falle einer Trennung – hier sieht das Gesetz kein Sonderkündigungsrecht für eine der beiden Parteien vor. Mehr zu den Ausnahmen liest du weiter unten.

Übrigens: Damit einer der beiden Partner den gemeinsamen Mietvertrag einseitig kündigen kann, bedarf es einer Vollmacht. Diese muss allerdings schon zu Beginn der Mietzeit aufgesetzt und im Original an den Vermieter übermittelt worden sein.

INFO

Kompromiss statt Trennungsfrust

Ist eure Trennung einvernehmlich, doch einer von euch beiden will oder kann aus wirtschaftlichen Gründen den Mietvertrag nicht sofort kündigen? Dann könntet ihr ihn übergangsweise fortführen und zu einem späteren Zeitpunkt gemeinschaftlich kündigen. Das ist sicherlich eine Herausforderung, aber immerhin ein Kompromiss.

Wichtig: Auch bei einer Trennung und einer damit zusammenhängenden Kündigung des Mietvertrags gilt es, die Kündigungsfrist einzuhalten. Selbst, wenn die Trennung endgültig ist und ihr beide ausziehen wollt, müsst ihr den Mietvertrag bis zum Ende der Frist fortführen. Das heißt auch: Wenn einer der beiden Partner vorher auszieht, haben trotzdem beide Hauptmieter bis zum Ende der Frist gewisse Pflichten. Mehr dazu weiter unten.

Einer will den gemein­sa­men Miet­ver­trag nicht kündigen – was nun?

Doch was passiert nun, wenn du den Mietvertrag kündigen willst, dein Gegenüber aber nicht? Das kann etwa der Fall sein, wenn du die Trennung herbeigeführt hast, dein Ex-Partner aber auf stur stellt.

Dann greift Folgendes:

  • Aufhebung der Gemein­schaft: Rechtlich gesehen bilden du und dein Partner eine (Miet-)Gemeinschaft. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemein­schaft verlangen – dein Ex-Partner ist also rein rechtlich ver­pflich­tet, der Kündigung zuzustimmen.
  • Zustim­mungs­kla­ge: Weigert sich dein Ex-Partner vehement, bleibt nur der Rechtsweg. Du kannst ihn auf Abgabe einer Kün­di­gungs­er­klä­rung verklagen. Bei Erfolg der Klage, ersetzt das Urteil die fehlende Unter­schrift deines Ex-Partners und die Kündigung gilt gemäß § 894 Zivil­pro­zess­ord­nung (ZPO) als unterzeichnet.

Übrigens: Verweigert dein Ex-Partner seine Unterschrift und du musst deswegen unnötig weiterhin Miete entrichten, macht er sich dir gegenüber unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Ausnahmen und Son­der­fäl­le: Scheidung oder Tod einer Mietpartei

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Willst du dich scheiden lassen, kann ein Mietvertrag zwar ebenfalls nicht einseitig gekündigt werden. Aber: Du hast unter Umständen das Recht, die Zustimmung deines Ex-Partners zur Kündigung des Mietvertrags zu erzwingen.

Das geht allerdings nur, wenn die Scheidung bereits rechtskräftig vollzogen ist. Dann hast du die Möglichkeit, aus dem gemeinsamen Mietvertrag auszuscheiden auch gegen den Willen deines Ex-Partners oder des Vermieters. Der gemeinsame Mietvertrag wird zwangsweise gekündigt und dein Ex-Partner kann gemäß § 1568a BGB das Mietverhältnis auch allein fortführen.

Wichtig: Das gilt jedoch nicht, wenn sich aus der Scheidung Unterhaltsansprüche ergeben.

Sollte einer der beiden Hauptmieter versterben, steht dem übrigbleibenden Mieter das Recht auf Weiterführung des Mietvertrags zu (§ 563a BGB). Es muss also kein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden.

Solltest du nach dem Tod deines (Wohn-)Partners den Mietvertrag allerdings ohnehin nicht fortführen wollen, sieht das Gesetz ein Sonderkündigungsrecht für dich vor. Du musst dann die Kündigungsfrist von einem Monat einhalten – solange hast du Zeit, von deinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.

Zwei Männer im ernsten Gespräch auf Couch
© iStock.com/georgeclerk

Fort­füh­rung des Miet­ver­hält­nis­ses nur mit neuem Mietvertrag

Leben du und dein Partner in einer nicht-ehelichen Gemeinschaft und einer von euch beiden will ausziehen, kann der übrigbleibende Partner unter Umständen allein in der Wohnung bleiben. Das geht allerdings nur, wenn mit eurem Vermieter ein neuer Mietvertrag unterschrieben wird, nachdem der alte fristgerecht gekündigt wurde und beendet ist.

Wichtig zu wissen: Bist du diejenige Partei, die weiterhin in der Wohnung wohnen will, hast du jedoch keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter dir einen neuen Mietvertrag anbietet.

Einfach einen möglichen neuen Partner mit in die Wohnung holen, geht darüber hinaus ebenfalls nicht so einfach. Klar ist das praktisch, um nicht plötzlich die gesamte Miete allein zahlen zu müssen.

Doch müsste hierbei:

Gut zu wissen: Ähnliches gilt auch für WG-Mitbewohner. Je nach Konstellation müsste entweder ein neuer Mietvertrag aufgesetzt oder aber die Untervermietung geklärt werden.

INFO

Nebenkosten und andere Verpflichtungen nach der Kündigung

Du hast als einer der Hauptmieter bis zum Ende der Kündigungsfrist gewisse Pflichten. Falls du und dein Partner euch die Miete und die Nebenkosten geteilt habt, bist du nach wie vor in der Pflicht, diese zu entrichten. Allerdings hast du dann ebenfalls bis zum Ende der Mietzeit das Recht, den Schlüssel für die Wohnung zu besitzen.

Außerdem: Ihr solltet zum Ende der Mietzeit die Zählerstände ablesen und in einem Protokoll notieren. Wenn dein Ex-Partner in der Wohnung wohnen bleibt, könnt ihr auf diese Weise mögliche spätere Forderungen besser auseinanderhalten.

Bist du derjenige Partner, der in der Wohnung verbleiben will, solltest du bedenken: Auch bei einem neuen Mietvertrag wird die Miete vermutlich gleichbleiben oder sogar steigen. Ebenfalls wirst du dann alle anfallenden Nebenkosten allein tragen müssen.

Was passiert mit der Mietkaution?

Bei einem gemeinsamen Mietvertrag gilt nach der Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht nur die Kündigungsfrist, sondern es greifen auch die gesetzlichen Regelungen zur Mietkaution.Diese dient dem Vermieter als Sicherheit für mögliche Ansprüche – auch nach Beendigung des Mietverhältnisses, weshalb der Vermieter zunächst einen Teil der Kaution einbehalten darf.

An wen der Vermieter die Kaution zurückzahlt, hängt davon ab, ob die Kautionskosten geteilt wurden oder ob nur einer die Kaution entrichtet hat. Habt ihr sie zu gleichen Teilen bezahlt, steht euch beiden euer Anteil zu. Wird die gesamte Kaution auf das Konto deines Ex-Partners überwiesen, ist er in der Pflicht, dir deinen Anteil zurückzuzahlen.

FAQ

  • Kann ich den gemein­sa­men Miet­ver­trag nach einer Trennung allein kündigen?

Nein. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag müssen grundsätzlich beide Hauptmieter kündigen – eine Trennung begründet kein Sonderkündigungsrecht. Eine einseitige Kündigung ist nur möglich, wenn eine wirksame Vollmacht des anderen Mieters bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vorlag und dem Vermieter im Original übergeben wurde.

  • Was passiert, wenn mein Ex-Partner die Kündigung nicht unter­schrei­ben will?

Du kannst die „Aufhebung der Gemeinschaft“ verlangen (§ 749 BGB). Verweigert dein Ex die Zustimmung weiter, bleibt meist nur eine Zustimmungsklage: Das Gerichtsurteil kann die fehlende Unterschrift ersetzen (§ 894 ZPO). Unter Umständen kann dein Ex für unnötig weitergezahlte Miete schadensersatzpflichtig werden.

  • Kann einer von uns nach der Trennung allein in der Wohnung bleiben?

Das hängt von der Konstellation ab. In einer nicht-ehelichen Gemeinschaft kann der verbleibende Partner meist nur mit einem neuen Mietvertrag alleiniger Mieter werden – der Vermieter muss das allerdings nicht anbieten. Anders sieht es aus, wenn dein Partner verstorben ist: Dann hast du Anspruch auf Fortführung des aktuellen Mietvertrags. Nach rechtskräftiger Scheidung kann dies unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Option darstellen.

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