Pärchen sitzt traurig mit dem Rücken zueinander auf dem Boden. Zwischen ihnen Umzugskartons aleksphotografer, Fotolia

24. Februar 2017, 9:22 Uhr

Rechte bei Auszug Gemein­sa­mer Miet­ver­trag bei Trennung: Was passiert?

Ein gemeinsamer Mietvertrag kann bei einer Trennung Probleme aufwerfen. Ein Paar, das zusammen lebt und sich nun trennen möchte, hat dann verschiedene Möglichkeiten. Wie Sie den Mietvertrag kündigen und dabei allen Parteien gerecht werden, lesen Sie hier.

Keine Einigung mit dem Vermieter in Sicht? Ein Rechtsschutz kann helfen. >>

Gemein­sa­mer Miet­ver­trag: Beide Partner sind Mieter

Ein gemeinsamer Mietvertrag bedeutet, dass beide Partner als Mieter genannt werden und beide den Vertrag unterschrieben haben. Sie sind somit beide dem Vermieter gegenüber verpflichtet, pünktliche Mietzahlungen zu leisten und Kündigungsfristen einzuhalten. Gemäß § 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind die Mieter Gesamtschuldner. Steht allerdings nur einer der Partner als Mieter im Mietvertrag, so ist nur er gegenüber dem Vermieter verpflichtet, was die Sache im Fall einer Trennung einfacher macht.

Kein Son­der­kün­di­gungs­recht bei Trennung

Eine Trennung räumt Ihnen bei einem gemeinsamen Mietvertrag kein Sonderkündigungsrecht ein. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich die gesetzlichen oder die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen einhalten müssen. Außerdem können jeweils nur alle Mieter gemeinsam den Mietvertrag kündigen. Wenn Sie sich also von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin trennen und ausziehen möchten, können Sie nicht einfach allein kündigen – dies ist nicht wirksam und der Vermieter muss die Kündigung nicht akzeptieren.

Im Fall einer Trennung ist es daher ratsam, zunächst das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, wenn ein gemeinsamer Mietvertrag besteht. Je nach Situation lässt sich möglicherweise eine individuelle Lösung finden, mit der Mieter und Vermieter zufrieden sind. Grundsätzlich ist der Vermieter aber im Recht, wenn er auf die Einhaltung der Kündigungsfristen pocht.

Advocard-WohnungsrechtsschutzMiet­ver­trag allein fortführen

Wenn nur ein Partner ausziehen und der andere den Mietvertrag allein weiterführen möchte, gestaltet sich die Sache meist einfacher. Sie können mit dem Vermieter vereinbaren, den Mietvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt auf eine Person umzustellen. Dazu müssen Sie nicht den Mietvertrag kündigen, und sofern der verbleibende Partner wirtschaftlich in der Lage ist, die Miete allein weiter zu bestreiten, dürfte auch der Vermieter in den seltensten Fällen Einwände haben.

Sie können für den Fall einer Trennung entsprechend vorsorgen: Lassen Sie eine Vereinbarung in den gemeinsamen Mietvertrag aufnehmen, nach der im Fall einer Trennung ein Partner allein aus dem Mietverhältnis ausscheiden kann und das Mietverhältnis dann automatisch mit dem verbleibenden Partner fortgeführt wird.

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