Systematische Personenkontrolle an EU-Binnengrenzen: rote Polizeikelle Picture-Factory, Fotolia

26. Oktober 2015, 18:10 Uhr

Diskriminiert wegen Hautfarbe? Urteil: Sys­te­ma­ti­sche Per­so­nen­kon­trol­le an EU-Bin­nen­gren­zen rechtswidrig

An einer Grenze innerhalb der EU darf die Polizei keine systematischen Personenkontrollen durchführen. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden. Die Richter gaben damit einem Mann Recht, der sich bei einer solchen Kontrolle diskriminiert fühlte.

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Die Bundespolizei hatte den 30-jährigen Deutschen, der in Kabul geboren wurde und afghanische Wurzeln hat, Ende 2013 in einem ICE im deutsch-französischen Grenzgebiet zwischen Baden-Baden und Offenburg kontrolliert. Da noch mehr Reisende mit ihm im Abteil in der 1. Klasse saßen, der 30-Jährige jedoch als einziger kontrolliert wurde, berief er sich vor Gericht auf den Gleichheitsgrundsatz. Das Verwaltungsgericht gab ihm in seinem Urteil nun Recht (AZ 1 K 5060/13): Identitätsfeststellung und Datenabgleich seien rechtswidrig gewesen.

Die Richter führten als Begründung an, dass die Bundespolizei an der Grenze zu einem anderen Schengen-Staat – in diesem Fall Frankreich – grundsätzlich nicht berechtigt sei, eine systematische Personenkontrolle durchzuführen. Um dies zu rechtfertigen, müsse ein konkreter Verdacht vorliegen, etwa in Bezug auf grenzüberschreitende Kriminalität. Dies regele eine 2006 in Kraft getretene EU-Verordnung, so die Stuttgarter Richter.

Offen ließ das Gericht jedoch die Fragen, ob die Hautfarbe des Klägers bei der Personenkontrolle an der Grenze ausschlaggebend war, und welche rechtliche Bewertung dies nach sich ziehen würde. Der Mann hatte den Vorfall auf sein ausländisches Aussehen zurückgeführt.

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