Für einen Unfall durch Laubbläser muss die Stadtreinigung nicht haften pixelunikat, Fotolia

14. November 2017, 15:02 Uhr

Verkehrssicherungspflicht Unfall durch Laub­blä­ser: Stadt­rei­ni­gung muss nicht haften

Im Herbst werden vielfach Laubbläser von der Stadtreinigung oder von Privatpersonen eingesetzt, um herabgefallene Blätter von Straßen und Wegen zu entfernen. Ein solches Gerät sorgte für einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth: Eine Frau gab an, durch aufgewirbeltes Laub so sehr erschreckt worden zu sein, dass sie einen Unfall gebaut habe. Ihr Mann forderte deshalb Schadenersatz von der Stadt, war damit aber nicht erfolgreich.

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Laub­blä­ser erschreckt Autofahrerin

Im verhandelten Fall klagte der Besitzer eines Autos, dessen Frau damit einen Unfall verursacht hatte. Auf der Höhe einer Bushaltestelle hatten Mitarbeiter der Stadtreinigung direkt an der Straße mit einem Laubbläser und einer Kehrmaschine Herbstlaub entfernt.  Nach Angaben des Klägers sei dabei eine größere Menge Laub plötzlich vor die Windschutzscheibe des Autos geweht worden. Dadurch sei die Fahrerin so sehr erschrocken, dass sie am Lenkrad gerissen habe und gegen ein parkendes Fahrzeug gefahren sei. Für den Schaden in Höhe von rund 4.365 Euro verlangte der Kläger Ersatz von der Stadt Fürth. Nach seiner Auffassung sei der Unfall nur durch die Arbeiten der Stadtreinigung verursacht worden.

Das Gericht hörte Zeugen zum Unfallhergang an, konnte dadurch aber nicht feststellen, ob tatsächlich das wehende Laub die Unfallursache gewesen war. Deshalb wurde die Klage abgewiesen (AZ 4 O 6465/15). Der Kläger legte zunächst Berufung zum Oberlandesgericht ein, nahm sie aber später wieder zurück. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

Stadt­rei­ni­gung muss Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht nachkommen

Rechtsschutz

Trotzdem befand das Gericht, dass die Arbeiter ihre Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend erfüllt hätten. Sie hätten bessere Vorkehrungen treffen müssen, um Gefahren für Dritte zu vermeiden. Der Abstand zwischen dem Laubbläser und der Kehrmaschine sei zu groß gewesen. Außerdem habe es keine Schilder oder Warntafeln gegeben, die auf die Arbeiten hinwiesen.

Allerdings konnte nicht nachgewiesen werden, dass diese Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu dem Unfall geführt hatte. Deshalb musste der Kläger die entstandenen Kosten selbst tragen.

 

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