28. September 2017, 14:20 Uhr
Am besten sofort anrufen Schadensmeldung: Kaskoschaden fristgerecht melden
Versäumen Sie die fristgerechte Schadensmeldung, bleiben Sie womöglich auf den Reparaturkosten sitzen. Gerade bei einem Kaskoschaden ist das besonders ärgerlich. Verlieren Sie deshalb nicht unnötig Zeit.
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Schadensmeldung bei der Kfz-Versicherung: Diese Fristen gelten
Im Falle eines Unfalls sollte die Schadensmeldung immer schnellstmöglich erfolgen. Nach § 104 Versicherungsvertragsgesetz (VGG) beträgt die Frist eine Woche. Die meisten Versicherungen halten sich daran, doch je nach Art des Unfalls und der Kfz-Versicherung kann die Frist auch variieren. Werfen Sie also unbedingt einen Blick in den Versicherungsvertrag. Wenn jemand gerichtlich Versicherungsansprüche gegen Sie erhebt, müssen Sie das augenblicklich melden.
Tipp: Bei einer Kollision ist es immer sinnvoll, den Schaden auch der gegnerischen Kfz-Versicherung zu melden. Dazu haben Sie zwei Wochen Zeit. Im Falle von Fahrerflucht können Sie die zuständige Haftpflichtversicherung über folgende Nummer erfahren, falls Sie sich das Kennzeichen gemerkt haben: 0800 2502600 (Zentralruf der Autoversicherer).
Was passiert, wenn die Frist für die Schadensmeldung verstrichen ist?
Bei einem Kaskoschaden verrät Ihnen ein Blick in den Vertrag mit der Kfz-Versicherung, welche Konsequenzen drohen, wenn Sie die Schadensmeldung zu spät machen. In der Regel erhält die Versicherung dann das Recht, die Leistungen zu kürzen oder ganz zu streichen.
So erging es einem Porsche-Fahrer aus NRW: Mitte Juni 2016 meldete er einen Kaskoschaden bei seiner Versicherung – ein knappes halbes Jahr nach dem Unfall. Am 23.12.2016 habe er sein Fahrzeug am Straßenrand abgestellt, wobei es an der Seite streifenartig beschädigt wurde. Anfang Januar ließ er den Schaden begutachten und für rund 5.600 Euro reparieren.
Da sich am Wagen ein Zettel mit Name und Mobilfunknummer befand, habe er versucht, den Schädiger selbst ausfindig zu machen. Als das nicht klappte, meldete er das Ganze als Kaskoschaden bei der Versicherung. Die Kaskoversicherung fühlte sich nicht zur Leistung verpflichtet, da der Mann seine vertragliche Pflicht zur Schadensmeldung verletzt hatte. Das Oberlandesgericht Hamm sah das genauso und wies die Klage des Porschefahrers auf eine Entschädigung von 5.300 Euro durch die Kfz-Versicherung ab (AZ 20 U 42/17).
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