Frau hält Kind im Arm und schaut auf die Fahrbahn ©istock.com, fotografixx

27. Februar 2020, 10:00 Uhr

Darf ich eigentlich? Gaffen und unter­las­se­ne Hil­fe­leis­tung: Diese Strafen drohen

Man sieht es immer wieder: Sobald ein Unfall passiert ist, werden viele Autofahrer zu Gaffern. Sie drosseln das Tempo – doch nicht etwa, um zu helfen, sondern um eine bessere Sicht auf das Geschehen zu haben. Manche zücken sogar das Handy und machen Fotos oder Videos. Das ist nicht nur moralisch verwerflich, sondern kann fatale Folgen haben. Deshalb wird gegen Gaffer inzwischen hart durchgegriffen. Warum Gaffen so gefährlich ist und welche Strafen dabei drohen, liest du hier.

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Gaffen ist kein Kavaliersdelikt

Eigentlich ist allgemein bekannt, wie das korrekte Verhalten bei einem Unfall aussieht:

  • Ret­tungs­gas­se bilden,
  • gege­be­nen­falls Erste Hilfe leisten oder Unter­stüt­zung anbieten und
  • falls Verletzte bereits versorgt werden, vor­sich­tig wei­ter­fah­ren, sofern möglich.

In der Realität behindern allerdings häufig Schaulustige den Ablauf am Unfallort, indem sie langsam fahren, um das Geschehen zu beobachten, zu fotografieren oder zu filmen. Nicht selten verlieren Einsatzkräfte dadurch wertvolle Zeit auf dem Weg zur Unfallstelle oder werden bei ihrer Arbeit behindert. Außerdem kann es durch die Ablenkung zu Auffahrunfällen kommen.

Seitdem fast jeder ein Smartphone in der Tasche hat und deshalb immer und überall Fotos schießen und veröffentlichen kann, sind Schaulustige bei Unfällen zu einem immer größeren Problem geworden. Deshalb gelten in Deutschland seit Anfang 2020 härtere Strafen für Gaffer.

Bußgeld bis Frei­heits­stra­fe: Damit müssen Gaffer rechnen

Wer als Schaulustiger Foto- oder Videoaufnahmen von Unfalltoten macht, begeht eine Straftat. Das gilt bereits für das Anfertigen der Aufnahmen – unabhängig davon, ob sie veröffentlicht werden. Dafür kann seit 2020 eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden. Alternativ sind Geldstrafen möglich. Das Gleiche gilt für Aufnahmen von Verletzten. Dies wurde bereits zuvor als Verstoß gegen § 201a Strafgesetzbuch (StGB) als Straftat geahndet. Die Polizei darf außerdem die Handys und Kameras der Schaulustigen sofort einziehen.

Beim reinen Gaffen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann – abhängig davon, wie stark die verursachte Behinderung ist. Noch teurer wird es, wenn zum Gaffen der Seitenstreifen genutzt wird. Die Sanktionen in der Übersicht:

  • reines Gaffen: 20 bis 1.000 Euro Bußgeld
  • Behin­de­rung der Ret­tungs­kräf­te durch Befahren des Sei­ten­strei­fens auf der Autobahn: 20 Euro Bußgeld
  • Behin­de­rung der Ret­tungs­kräf­te durch Parken auf dem Sei­ten­strei­fen der Autobahn: 25 Euro Bußgeld
  • Foto- oder Video­auf­nah­men anfer­ti­gen: Frei­heits­stra­fe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe

Punkte in Flensburg gibt es fürs Gaffen nicht. Mehr Informationen zum Thema Mietrechtsschutz

Unter­las­se­ne Hil­fe­leis­tung ist eine Straftat

Wer Zeuge eines Unfalls wird, ist per Gesetz verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten. Tust du das nicht, handelt es sich um unterlassene Hilfeleistung und damit um eine Straftat. Die kann nach § 323c StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Falls Hilfe allerdings nur unter akuter Gefahr für dich selbst möglich ist, bist du nicht dazu verpflichtet, selbst anzupacken. In diesem Fall alarmierst du umgehend über 112 den Rettungsdienst. Sind schon ausreichend Ersthelfer vor Ort, musst du nicht anhalten. Im Gegenteil: Dann solltest du mit angemessener Geschwindigkeit weiterfahren, um nicht als Gaffer zu gelten.

FAZIT
  • Gaffen ist in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit.
  • Werden Ret­tungs­kräf­te behindert, kann ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.
  • Schau­lus­ti­ge, die Fotos oder Videos anfer­ti­gen, begehen eine Straftat. Sie können eine Frei­heits­stra­fe von zwei Jahren erhalten.
  • Es ist Pflicht, bei einem Unfall Erste Hilfe zu leisten. Andern­falls handelt es sich um unter­las­se­ne Hil­fe­leis­tung und ebenfalls um eine Straftat.
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