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14. November 2014, 12:48 Uhr

Rücksicht nehmen Elek­tri­scher Rollstuhl im Stra­ßen­ver­kehr: Schritt­tem­po einhalten

Ein elektrischer Rollstuhl kann im Straßenverkehr ein durchaus hohes Tempo erreichen und ist deshalb als Fahrzeug nicht zu unterschätzen. Wie genau sieht es mit den gesetzlichen Vorgaben für die Benutzung der Elektrogefährte aus? Der Streitlotse-Ratgeber informiert.

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Elek­tri­scher Rollstuhl: Tempo anpassen

Motorisierte Krankenfahrstühle sind nach § 2 Absatz 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung definiert als „einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb […] mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h.“ Laut der Deutschen Verkehrswacht beinhaltet diese Definition auch Zimmer-Elektrorollstühle, die sich auf öffentlichen Wegen bewegen. Auf Gehwegen sowie in der Fußgängerzone im Speziellen gilt, wie auch für das Fahren mit Verkehrsmitteln wie etwa Segways: Ein elektrischer Rollstuhl darf nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden – unabhängig davon, ob ein höheres Tempo möglich wäre.

Ein Rollstuhl muss im Verkehr über Beleuch­tung verfügen

Insbesondere auf dem Gehweg ist ein elektrischer Rollstuhl bei Dämmerung und Dunkelheit nicht immer gut zu erkennen. Daher schreibt der Gesetzgeber vor, dass Elektrorollstühle mit einer Beleuchtungsanlage ausgestattet sein müssen, wenn sie im öffentlichen Verkehr verwendet werden. Vorausgesetzt werden: Rückleuchten, Fahrscheinwerfer, Rück- und Seitenstrahler sowie eine Markierungstafel (rückstrahlendes rotes Dreieck) für langsam fahrende Fahrzeuge, welche gemäß ECE-Regelung 69 rückwärtig angebracht ist. Tipp: Um Streit mit anderen Verkehrsteilnehmern zu vermeiden, sollten Sie als Rollstuhlfahrer immer darauf achten, dass die Leuchten bei entsprechender Dunkelheit funktionstüchtig und aktiviert sind und nicht von Gegenständen wie etwa Kleidungsstücken verdeckt werden.

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