Dashcams sorgen immer wieder für Diskussionen Watcharin, Fotolia

17. Mai 2018, 14:52 Uhr

Zulässigkeit von Beweismitteln BGH lässt Dashcam im Auto als Beweis­mit­tel zu

Datenschutzrechtlich ist der dauerhafte Betrieb einer Dashcam im Auto nicht erlaubt, die Aufnahmen sind nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) unter bestimmten Umständen aber trotzdem verwertbar (AZ VI ZR 233/17).

Mit uns bist du immer sicher unterwegs.>>

Schuld­fra­ge nach Autounfall

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer einen anderen an einem Verkehrsunfall beteiligten Autofahrer und seine Haftpflichtversicherung auf restlichen Schadenersatz verklagt. Die beiden Autos waren beim Abbiegen auf einer Doppel-Linksabbiegerspur seitlich kollidiert. Es entbrannte ein Streit darüber, wer von den Unfallbeteiligten seine Spur verlassen und damit den Unfall verursacht hatte. Ein eingeschalteter Sachverständiger hielt in seinem Gutachten aus technischer Sicht die Darstellungen beider Unfallparteien prinzipiell für möglich.

Dashcam zeichnet Unfall auf

Amtsgericht und Landgericht als Vorinstanzen sprachen dem Kläger unter dem Aspekt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zu. Die Verwertung der vom Kläger angefertigten Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel lehnten beide Gericht ab. Sie argumentierten, der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen durch die Dashcam im Auto begründe ein Beweisverwertungsverbot.

BGH lässt Dashcam als Beweis­mit­tel zu

Mit seiner Revision beim BGH hatte der Kläger Erfolg: Das oberste Gericht hob das Berufungsurteil auf und verwies die Angelegenheit zurück an das Landgericht.

In seiner Begründung beurteilte der BGH die vorgelegten Videoaufzeichnungen durchaus ebenfalls als unzulässig. Es wies darauf hin, dass eine fortwährende Aufzeichnung während der gesamten Fahrstrecke für das Beweissicherungsinteresse des Klägers nicht notwendig sei – ausreichend sei eine kurze Aufzeichnung unmittelbar vor und während eines Unfalls, etwa indem die Aufzeichnungen beispielsweise ständig in kurzen Abständen überschrieben und nur im Ernstfall oder bei starker Verzögerung dauerhaft gespeichert würden.

Der Ein­zel­fall entscheidet

Trotzdem können die Dashcam-Aufnahmen nach Auffassung des BGH als Beweismittel dienen, denn ein automatisches Beweisverwertungsverbot ergebe sich daraus nicht. Entscheidend sei vielmehr eine Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall. Folgende Aspekte seien dabei zu bewerten:

  • das Interesse des Klägers an der Durch­set­zung seiner zivil­recht­li­chen Ansprüche
  • sein im Grund­ge­setz fest­ge­schrie­be­ner Anspruch auf recht­li­ches Gehör
  • das  Interesse der All­ge­mein­heit an einer funk­tio­nie­ren­den Zivilrechtspflege
  • das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht des Beklagten in Form des Rechts auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung und des Rechts am eigenen Bild

Für den BGH überwogen in diesem Fall die Interessen des Klägers.

Beweis­in­ter­es­sen des Geschädigten

Das Gericht begründete seine Auffassung so: Der Beklagte habe sich freiwillig der Beobachtung durch andere im öffentlichen Raum ausgesetzt. Die Aufnahmen zeigten nur, was ohnehin für jeden sichtbar war. Die Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens sorge oft für eine besondere Beweisnot. In einem Unfallhaftpflichtprozess käme den Beweisinteressen des Geschädigten durch § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) außerdem eine besondere Bedeutung zu.

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.