Beim Auto tunen ist nicht alles erlaubt pixelpoems.de, Fotolia

8. August 2017, 13:06 Uhr

Individuell im Straßenverkehr Auto tunen: Was ist erlaubt und was nicht?

Wollen Sie Ihr Auto tunen, stehen Ihnen schier unendliche Möglichkeiten offen, um das Fahrzeug technisch, optisch und akustisch Ihren Wünschen anzupassen. Sofern Sie mit dem Wagen aber noch am regulären Straßenverkehr teilnehmen wollen, müssen Sie beim Auto-Tuning die rechtlichen Beschränkungen durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) beachten.

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Welche Bauteile dürfen beim Auto-Tuning ungeprüft verändert werden?

Zubehörteile, die mit den Serienteilen des Fahrzeugs vergleichbar sind, haben in der Regel eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) für Deutschland und müssen nicht extra abgenommen werden. Teile mit EG- oder ECE-Genehmigung sind sogar europaweit zulässig. Für all diese Tuning-Einbauten müssen Sie lediglich die Genehmigungsunterlagen mitführen, um bei einer Verkehrskontrolle keine Probleme zu bekommen.

Es kann allerdings sein, dass sich Teile gegenseitig beeinflussen, und durch die Wechselwirkung genehmigungspflichtig werden, obwohl die Einzelteile es nicht sind. Das kann zum Beispiel bei bestimmten Kombinationen von Reifen und Lenkrädern der Fall sein. Hinweise dazu finden Sie in der Regel in den Genehmigungsunterlagen des Bauteils.

Wann Sie nach dem Auto-Tuning zum Prüfer müssen

Gerade Auto-Tuning in den Bereichen des Fahrwerks, der Aerodynamik und der Felgen sind für gewöhnlich abnahmepflichtig. Sollten Sie unsicher sein, ob der Einbau Ihrer Tuning-Teile prüf- oder eintragungspflichtig ist, informieren Sie sich am besten schon vorher bei einem Sachverständigen oder einer serösen Tuning-Werkstatt. Gerade bei sehr aufwendigem Auto-Tuning kann eine kostenintensive Einzelabnahme auf Sie zukommen. Einige Tuning-Maßnahmen müssen nach der Prüfung in den Fahrzeugschein eingetragen werden. Legen Sie dafür das Sachverständigengutachten bei der Zulassungsstelle vor.

Wann kann aufgrund des Tunings die Betriebs­er­laub­nis erlöschen?

Auch wenn Sie Ihr Auto tunen, muss es verkehrssicher bleiben. Andernfalls kann Ihnen die Betriebserlaubnis entzogen werden. Diese Möglichkeit besteht laut § 19 Absatz 1 StVO bei:

• Änderung der zugelassenen Fahrzeugklasse
• zu erwartender Gefährdung des Straßenverkehrs
• Verschlechterung der Abgaswerte
• Erhöhung des Lärmausstoßes
• Ungeprüfter Verbauung abnahmepflichtiger Teile

Verboten sind deshalb zum Beispiel Lachgaseinspritzung, Lackierungen in Neonfarben oder Farbänderungen der Lichter. Um Bußgelder oder einen Entzug der Betriebserlaubnis zu vermeiden, sollten Sie relevante Umbauten immer von einem Sachverständigen abnehmen lassen.

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