ALG-II-Empfänger muss keine Unterhaltszahlungen leisten. Ein Mann holt mit seiner kleinen Tochter Kekse in Herzform aus dem Ofen. WavebreakmediaMicro, Fotolia

27. April 2016, 13:56 Uhr

Gerichtsurteil ALG-II-Empfänger muss keine Unter­halts­zah­lun­gen leisten

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden: Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) ist nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet – das gilt auch dann, wenn er über ein Einkommen verfügt und ALG II ergänzend erhält.

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Ein Mann aus dem Raum Hannover schuldete seiner 12-jährigen Tochter Unterhaltszahlungen. Da er ALG II bezog, leistete er diese nicht, sodass die Tochter den Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt erhielt. Der Mann war zusätzlich erwerbstätig, verdiente allerdings nur 700 Euro brutto und erhielt deshalb ergänzend Grundsicherungsleistungen. Dabei wurde ihm ein Freibetrag gewährt, sodass ein Teil des Einkommens nicht im Rahmen des Arbeitslosengeldes angerechnet wurde. Durch seine Tätigkeit stand ihm also mehr Geld zur Verfügung, als wenn er lediglich ALG II bezogen hätte, ohne zu arbeiten. Das Jugendamt verlangte deshalb, dass ein Betrag von 50 Euro pro Monat als Unterhaltszahlungen von dem Freibetrag abgezweigt werde. Durch diesen habe der Vater eine Summe über dem Existenzminimum zur Verfügung.

RechtsschutzDas Landessozialgericht lehnte die Klage ab und erklärte, aus dem ALG II seien grundsätzlich keine Unterhaltszahlungen zu leisten (AZ 6 AS 1200/13). Das sei auch bei Erwerbstätigkeit der Fall, wenn die Leistungen nur ergänzend bezogen werden. Durch den Freibetrag solle eine Berufstätigkeit gefördert und die Jobcenter entlastet werden, so das Gericht. Die gesamte Summe sei inklusive Freibetrag als soziokulturelles Existenzminimum anzusehen und könne deshalb nicht für den Unterhalt herangezogen werden.

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