Wohnungsübergabe: Dies sollten Sie beim Auszug bedenken Kzenon, Fotolia

14. Januar 2015, 10:56 Uhr

Besenrein Woh­nungs­über­ga­be: Dies sollten Sie beim Auszug bedenken

Eine Wohnungsübergabe läuft leider nicht immer völlig stressfrei ab. Eine Schramme im Türrahmen, Kratzer auf dem Parkett, eine gesprungene Badezimmerfliese, Flecken im Teppich – die kleinen Makel können schnell zu Streit mit dem Vermieter führen. Dieser möchte am liebsten eine makellose Wohnung übergeben bekommen. Doch müssen Sie als Mieter lediglich besenrein ausziehen.

Auch Ihre Rechtslage sollte rein sein. Sorgen Sie vor. >>

Lupenrein? Nein, besenrein genügt

Grundsätzlich gilt: Bei der Wohnungsübergabe haben Sie die Wohnung von Schmutz grob gereinigt und leer geräumt zu übergeben. Sprich, sie muss besenrein sein. Ob Sie Schönheitsreparaturen durchführen müssen, hängt vor allem davon ab, ob Renovierungspflichten via Mietvertrag wirksam auf Sie übertragen wurden oder nicht. Fehlt die Klausel, können Sie Wände beim Auszug so belassen, wie sie sind und müssen nicht mehr streichen. Erklären Sie dies Ihrem Vermieter ruhig und sachlich, sollte er Sie auf das Streichen der Wände ansprechen. Generell müssen Sie Schönheitsreparaturen nur dann durchführen, wenn das Erscheinungsbild der Wohnung diese wirklich notwendig macht. Verschleiß und normale Abnutzungserscheinungen sind mit Zahlung der Miete abgegolten.

Über­nah­me­pro­to­koll sollte bei keiner Woh­nungs­über­ga­be fehlen

Eine Wohnungsübergabe sollte nie ohne Protokoll durchgeführt werden. Verlangen Sie ein solches, um bei einem möglichen Streit im Nachhinein auf der sicheren Seite zu sein. Im Übernahmeprotokoll werden der Zustand der Wohnung sowie alle Mängel und Beschädigungen festgehalten. Es muss mit Datum von beiden Parteien unterschrieben werden.

Tipps für die rei­bungs­lo­se Wohnungsübergabe

Wie bereits erwähnt: Räumen Sie Ihre Wohnung vollständig leer und sorgen Sie dafür, dass Sie für die möglichen Nachmieter besenrein ist. Der Vermieter hat außerdem Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Dies bedeutet, dass Sie Veränderungen, etwa an Fenstern, Wänden oder Türen, beheben müssen. Nur wenn der Vermieter Ihnen derartige Veränderungen schriftlich zugesagt hat, müssen Sie zur Wohnungsübergabe nicht aktiv werden. Beheben Sie außerdem selbst verursachte Schäden, die nicht mehr unter Verschleiß und Abnutzung fallen. Dazu gehören etwa grobe Löcher in Wänden oder Böden. Wichtig: Händigen Sie Ihrem Vermieter alle beim Einzug erhaltenen Schlüssel aus. Haben Sie einen Schlüssel verloren, kann Ihr Vermieter Schadensersatz fordern.

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