Wildschweine im Garten: Wer zahlt den Wildschaden? EIn Wildschwein auf einer Wiese. natureimmortal, Fotolia

11. Juli 2016, 14:48 Uhr

Schaden durch Wildtiere Wild­schwei­ne im Garten: Wer zahlt den Wildschaden?

Wenn Wildschweine im Garten wühlen, kann das zum Albtraum für Gartenbesitzer werden. Sind Beete und Rasen zerstört, stellt sich bald die Frage: Wer zahlt den Wildschaden? Vor allem in waldreichen Gebieten sind für Privatleute ein stabiler Zaun und ein guter Versicherungsschutz wichtig. Bei Mietshäusern ist der Vermieter verpflichtet, Vorkehrungen zum Schutz der Mieter zu treffen.

Ihr Vermieter kommt seinen Verpflichtungen nicht nach? Ein Wohnungs-Rechtsschutz gibt Ihnen Rückhalt. >>

Wer zahlt den Wild­scha­den? Jäger in Pri­vat­gär­ten nicht zuständig

Bei einem Wildschaden in privaten Gärten sind Jäger oder Jagdgenossenschaften in der Regel nicht zuständig. Sie kommen nur für Wildschäden auf, die in jagdbaren Gebieten entstehen – also im Wald und in einigen Fällen auch auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Wer in einem Gebiet wohnt, in dem sich Wildschweine häufiger frei bewegen, muss daher zunächst selbst Vorsorge treffen, um zu vermeiden, dass Wildschweine im Garten wühlen.

Zaun und Ver­si­che­rungs­schutz überprüfen

Privatleute, die ihren Garten vor Wildschweinen schützen wollen, kommen meist nicht darum herum, auf eigene Kosten einen stabilen Zaun zu errichten, der möglichst im Boden verankert ist. Zudem sollten Sie als Betroffener Ihre Gebäudeversicherung überprüfen und sicherstellen, dass ein Schaden durch Wildschweine im Garten oder am Haus abgedeckt ist. Sollten Sie einen Waffenschein besitzen und eine Schusswaffe im Haus haben, müssen Sie beachten, dass es verboten ist, Wildschweine im Garten selbst zu schießen. Dies obliegt dem zuständigen Jäger oder Jagdpächter.

Advocard-WohnungsrechtsschutzWild­schwei­ne im Garten: Vermieter muss Mieter schützen

Mieter müssen es nicht hinnehmen, dass sich Wildschweine im Garten bewegen. Sie können verlangen, dass der Vermieter auf seine Kosten ausreichende Schutzvorkehrungen trifft und zum Beispiel einen stabilen Zaun errichtet. Das hat ein Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt (AZ 67 S 65/14). Im konkreten Fall wurde ein Vermieter zum Handeln verurteilt, nachdem Mieter auf seinem Grundstück mehrfach von Wildschweinen belästigt worden waren. Wenn der Mieter nicht von vornherein über die Gefahr durch Wildschweine informiert ist, kann laut dem Urteil zudem eine Mietminderung gerechtfertigt sein, bis das Grundstück ausreichend geschützt ist. Im konkreten Fall durften die Mieter die Miete um 10 Prozent und in den Wintermonaten – aufgrund der dann größeren Gefahr eines Wildschadens – um 20 Prozent mindern.

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.