Waffenschein: Eine Waffenbesitzkarte, eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen und Patronenhülsen. PeJo, Fotolia

16. Februar 2016, 10:38 Uhr

Waffenrecht Waf­fen­schein und Waf­fen­be­sitz­kar­te: Die Voraussetzungen

Wer in Deutschland einen Waffenschein erhalten möchte, muss strenge Voraussetzungen erfüllen. Neben dem Waffenschein gibt es auch den kleinen Waffenschein, der auf bestimmte Waffen beschränkt ist, und die Waffenbesitzkarte, die lediglich zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigt.

Mit uns sind Sie rechtlich immer auf der sicheren Seite. >>

Großer und kleiner Waffenschein

Das deutsche Waffenrecht wird im Waffengesetz (WaffG) geregelt. Wer eine Waffe führen möchte, benötigt gemäß § 10 WaffG einen Waffenschein, dabei ist in der Regel der große Waffenschein nötig. Wenn Sie allerdings nur Signal-, Schreckschuss oder Reizstoffwaffen führen möchten, ist der kleine Waffenschein ausreichend. Je nach Kommune ist oft das Ordnungs- oder Landratsamt für die Ausstellung zuständig, manchmal müssen sich Bürger auch an ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder die Polizeibehörde wenden. Beide Waffenscheine werden für die Dauer von drei Jahren ausgegeben, danach erfolgt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Vor­aus­set­zun­gen für den Erwerb

Egal, um welchen der beiden Waffenscheine es geht: Die grundlegenden Voraussetzungen sind gemäß § 4 WaffG die Volljährigkeit, die Zuverlässigkeit, die über ein Führungszeugnis nachgewiesen wird, und die persönliche Eignung zum Führen einer Waffe. Das bedeutet, dass keine Einschränkungen wie Alkoholabhängigkeit oder psychische Krankheit vorliegen dürfen. Darüber hinaus gelten für den großen Waffenschein noch weitere Voraussetzungen: Der Antragsteller muss sich durch eine Prüfung als sachkundig beweisen. Zum Beispiel gilt die Jägerprüfung als Nachweis. Eine Bedingung, die für viele Privatpersonen ein Hindernis darstellt, ist der Nachweis eines Bedürfnisses zum Führen der Waffe. Es muss nachgewiesen werden, dass der Antragsteller beispielsweise eine besonders gefährdete Person ist und sich durch die Waffe schützen kann. Außerdem muss jeder Antragsteller eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von einer Million Euro nachweisen.

PrivatrechtsschutzWaf­fen­be­sitz­kar­te gibt ein­ge­schränk­te Rechte

Wer Waffen nicht geladen mit sich führen, sondern nur erwerben und besitzen möchte, benötigt lediglich eine Waffenbesitzkarte. Das ist zum Beispiel bei Sammlern der Fall. Gemäß § 10 WaffG müssen in der Waffenbesitzkarte Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen angegeben werden, die der Inhaber besitzen darf. Um die Karte zu beantragen, müssen Sie wie beim Waffenschein mindestens 18 Jahre alt sein und Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und ein Bedürfnis nachweisen. Ein Bedürfnis kann zum Beispiel vorliegen, wenn Sie Waffensammler oder Sportschütze sind. Die Waffen, die mit dem kleinen Waffenschein geführt werden dürfen, können Sie aber auch ohne Waffenbesitzkarte erwerben und besitzen.

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.