
11. November 2016, 12:10 Uhr
Vogelhäuschen und Co. Vögel füttern: Das ist im Garten und auf dem Balkon erlaubt
Dürfen Mieter auf ihrem Balkon Vögel füttern? Diese Frage sorgt häufig für Ärger zwischen Nachbarn, denn die einen wollen sich gerade in der kalten Jahreszeit um die kleinen Besucher kümmern, die anderen fühlen sich dagegen durch die Tiere und ihren Kot gestört.
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Vögel füttern im Winter muss geduldet werden
Mieter, die gerne Vögel füttern möchten, können das tun. Laut einem Urteil des Landgerichts Berlin (AZ 65 S 540/09) müssen Nachbarn die Anwesenheit der Tiere und den vermehrten Vogelkot hinnehmen. Eine Mietminderung ist deshalb nicht möglich. Das Füttern ist laut dem Gericht weit verbreitet und überschreitet nicht die Grenzen des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache. Tierfreunde können zum Beispiel auf dem Balkon Vögel füttern oder die Fensterbänke dafür nutzen. Sie dürfen auch ein Vogelhäuschen aufstellen. Weder die Nachbarn noch der Vermieter können das verbieten.
Tauben füttern auf dem Balkon ist verboten
Während das Füttern kleinerer Vögel unproblematisch ist, verbieten es viele Gemeinden, Tauben zu füttern. Das Landgericht Berlin wies in seinem Urteil bereits darauf hin, dass bei gesundheitlichen Risiken und unverhältnismäßig großen Verschmutzungen auch Einschränkungen gelten könnten – zum Beispiel beim Füttern von Tauben. Das Amtsgericht München hatte in einem solchen Fall zu entscheiden: Ein Wohnungseigentümer hatte regelmäßig mit Wassergefäßen und diversem Futter auf seinem Balkon Tauben angelockt – allerdings gilt in München ein Taubenfütterungsverbot und auch die Hausordnung der Eigentümergemeinschaft untersagte das Füttern von Tauben auf dem Grundstück und von Wohnungen aus. Das Gericht verpflichtete den Mann deshalb, das Füttern zu unterlassen (AZ 485 C 5977/15 WEG). Neben der Verschmutzung des gemeinsamen Eigentums durch Taubenkot sah es auch eine Gesundheitsgefährdung gegeben. Tauben können zahlreiche Krankheitserreger sowie Zecken und Flöhe übertragen.
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