Urteil: Videoüberwachung auf Privatgrundstück rechtens pablographix, Fotolia

30. November 2015, 12:28 Uhr

Nachbarin fürchtete Überwachung Urteil: Video­über­wa­chung auf Pri­vat­grund­stück rechtens

Wenn ein Anwohner den Eingang zu seinem Privatgrundstück mit Videoüberwachung gegen Einbruch und Diebstahl schützt, darf er dies tun, ohne dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Nachbarn und Passanten verletzt wird – das hat das Amtsgericht München in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (AZ 191 C 23903/14) . Die Klage einer Nachbarin, die die Kamera nicht dulden wollte, wies das Gericht damit ab.

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Nachdem ein Fenster seines Hauses von Unbekannten beschädigt worden war, hatte ein Mann aus München eine Kamera an seinem Haus angebracht, um damit den Eingang zu seinem Privatgrundstück zu überwachen. Damit wollte er auch seine hochwertige Garten-Modelleisenbahn schützen. Die Polizei und das Landesamt für Datenschutzaufsicht hatten der Videoüberwachung zugestimmt. Eine Nachbarin störte sich jedoch daran, dass auch ein Stück des Gehwegs vor dem Privatgrundstück sowie der Eingangsbereich zum Nachbargrundstück von der Kamera erfasst werden. Sie befürchtete Überwachung, da sie mit ihrem Nachbarn bereits in mehrere Streitigkeiten verwickelt gewesen war. Trotz mehrerer Abmahnungen baute der Mann die Kamera jedoch nicht ab, worauf die Nachbarin vor dem Amtsgericht München klagte.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Grundsätzlich sei bei einer solchen Videoüberwachung sicherzustellen, dass die Allgemeinen Persönlichkeitsrechte Dritter nicht verletzt würden, so die Richter. In diesem Fall werteten sie jedoch das Interesse des Kamera-Besitzers am Schutz seines Eigentums als höherrangig, zumal die zuständige Datenschutzbehörde der Überwachung in dieser Form zugestimmt habe. Außerdem sei es unstrittig, dass bereits eine Sachbeschädigung auf seinem Grundstück stattgefunden habe. Die bloße Befürchtung, dass der Mann die Kamera dazu missbrauchen könnte, seine Nachbarin gezielt zu überwachen, reiche hingegen nicht aus, um den Abbau der Kamera auf dem Privatgrundstück anzuordnen – dafür hätte die Nachbarin konkrete Belege vorbringen müssen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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