Urteil: Vermüllte Wohnung kann Kündigung rechtfertigen trekandphoto, Fotolia

13. März 2017, 16:28 Uhr

Verwahrloste Mietwohnung Urteil: Vermüllte Wohnung kann Kündigung rechtfertigen

Die Zimmer bis zur Decke voller Gerümpel, Schmutz überall – für einen Vermieter ist eine vermüllte Wohnung ein echtes Schreckensszenario. Doch gibt ihm ein solch desolater Zustand seines Eigentums das Recht, den Mieter vor die Tür zu setzen?

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Mieter müssen bestimmte Pflichten erfüllen

Wer zur Miete wohnt, hat bestimmte Regeln zu beachten. Dies beschränkt sich nicht allein darauf, die Wohnungsmiete fristgerecht zu zahlen. Es gelten auch bestimmte Regeln im Umgang mit überlassenem Wohnraum. So sind Mieter verpflichtet, regelmäßig zu heizen und zu lüften und grundsätzlich sorgsam mit der Wohnung umzugehen. Genau dies hatte ein Mieter in Bayern nicht getan, dessen Fall nun vor dem Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth verhandelt wurde (AZ 7 S 7084/16). Im Gegenteil: Sein Vermieter fand eine komplett vermüllte Wohnung vor.  Daraufhin sprach er dem Mieter, der die Wohnung seit mehr als 30 Jahren bewohnte, mehrere Kündigungen aus, die sich auf verschiedene Gründe stützten.

Vermüllte Wohnung wurde nicht ord­nungs­ge­mäß geheizt

Der Mieter wollte die Kündigung jedoch nicht hinnehmen, es kam zu Streit zwischen Mieter und Vermieter. Das zuständige Amtsgericht (AG) Neustadt-Aisch rückte zum Ortstermin in der Mietwohnung an und fand diese in desolatem Zustand vor: Unter anderem war ein Raum so sehr mit Gerümpel gefüllt, dass er nicht mehr betreten werden konnte. Das Badezimmer war als solches nicht mehr nutzbar. Zudem hatte der Mieter die vermüllte Wohnung nur unzureichend mit einem Radiator beheizt. Das Amtsgericht sah darin eine eindeutige Verletzung der mietvertraglichen Pflichten und bestätigte die Kündigung durch den Vermieter als legitim (AZ  1 C 321/15).

Nach Abmahnung sogar außer­or­dent­li­che Kündigung möglich

Der Mieter akzeptierte die Kündigung dennoch nicht und legte vor dem LG Nürnberg-Fürth Berufung ein. Das bestätigte das Urteil der Vorinstanz nicht nur, sondern räumte dem Vermieter sogar weitere Rechte ein: Nach Auffassung der Richter sei in diesem Fall sogar eine außerordentliche Kündigung rechtens, da der Vermieter den Mieter mehrfach abgemahnt hatte. Angesichts des Zustands der vermüllten Wohnung sei es dem Vermieter nicht zuzumuten, bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten.

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