24. April 2017, 15:40 Uhr
Vertrauensverhältnis erschüttert Tod der Mieterin verschwiegen: Grund für eine Kündigung
Wenn nach dem Tod einer Mieterin deren Mitbewohner die Wohnung weiterhin nutzen, ohne den Vermieter zu informieren, kann das eine Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen. Das hat das Amtsgericht München in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden.
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Mitbewohner waren mit Zustimmung des Vermieters eingezogen
Im vorliegenden Fall war die Mieterin einer Wohnung verstorben. Ihre Tochter sowie deren Tochter samt eigenem Kind waren bereits vor dem Tod der Dame mit in die Wohnung gezogen. Die Tochter der Mieterin hatte den Vermieter darüber informiert und ihm ein Lastschriftmandat für ihr Konto zum Einzug der Miete erteilt. Als die ursprüngliche Mieterin starb, informierten die Mitbewohner den Vermieter, eine Baugenossenschaft, jedoch nicht über das Ableben und blieben in der Wohnung wohnen. Der Mietvertrag mit der Verstorbenen bestand also weiterhin. Erst als es wiederholt zu Unregelmäßigkeiten bei den Mietzahlungen kam, erfuhr der Vermieter auf Nachfrage vom Tod der Mieterin.
Kündigung des Mietvertrags nicht akzeptiert
Daraufhin kündigte der Vermieter den Mietvertrag. Die aktuellen Bewohnerinnen weigerten sich jedoch, aus der Wohnung auszuziehen, da die Kündigung ihrer Einschätzung nach unwirksam sei. Der Vermieter erhob daraufhin eine Räumungsklage. Zu Recht, wie das Amtsgericht München entschied. Die Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund sei wirksam gewesen, so die Richter (AZ 432 C 9516/16). Es gebe hinreichende Anhaltspunkte, dass die Zahlungsfähigkeit der jetzigen Bewohner zweifelhaft sei. Zum Zeitpunkt der Kündigung des Mietvertrags seien sie bereits zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen. Zudem hätten die eingeholten Schufa-Auskünfte mehrere negative Einträge aufgewiesen.
Dass die Mitbewohnerinnen den Tod der eigentlichen Mieterin über mehr als zehn Monate hinweg verschwiegen hatten und erst auf Anfrage eingeräumt hatten, sah das Gericht als weiteres Indiz für ihre Unzuverlässigkeit. Dieses Verhalten sei in nicht hinnehmbarer Weise vertragswidrig. Zudem erschüttere es das Vertrauen in die künftige ordnungsgemäße Einhaltung des Mietvertrags, so die Richter. Es sei der Baugenossenschaft nicht zuzumuten, den Mietvertrag mit derart unzuverlässigen Mietern fortzuführen.
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