Ein Mann schippt Schnee: Kann die Räumpflicht bei Schnee vor 7 Uhr gelten? Leonardo Franko, Fotolia

24. November 2015, 15:12 Uhr

Besondere Umstände Räum­pflicht bei Schnee: Kann sie vor 7 Uhr gelten?

Im Winter bedeutet die Räumpflicht zusätzliche Arbeit für Vermieter und Mieter. Denn sie müssen dafür sorgen, dass sich auf den schneeglatten Wegen vor den Häusern keine Unfälle ereignen. Die Pflicht zum Schneeräumen gilt grundsätzlich zu Zeiten, in denen mit vielen Fußgängern zu rechnen ist. Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit einem Urteil nun aber besondere Umstände festgelegt, unter denen auch früher schon geräumt werden muss, um vor Schadensersatzforderungen sicher zu sein.

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Grund­sätz­li­ches zur Räumpflicht

Die Regelungen zur Streu- und Räumpflicht unterscheiden sich je nach Bundesland und Gemeinde. Verantwortlich für das Schneeräumen ist aber grundsätzlich der Hauseigentümer oder Vermieter. Er kann diese Aufgabe an die Mieter, einen Hausmeister oder einen Räumdienst abgeben, das muss aber im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgelegt werden. Außerdem muss der Vermieter selbst kontrollieren, dass die Pflicht erfüllt wird. Deshalb kann er auch haftbar gemacht werden, wenn ein Fußgänger vor seinem Haus stürzt, weil der Weg nicht frei von Schnee und Glatteis war. Es müssen der Bürgersteig vor dem Haus und der Weg zur Haustür geräumt werden. Allerdings gilt das in der Regel nur für Zeiträume, in denen viele Fußgänger unterwegs sind, meist von 7 bis 20 Uhr. Grund: Es ist den Eigentümern nicht zuzumuten, der Räumpflicht rund um die Uhr nachzukommen.

Schnee­räu­men schon vor 7 Uhr – Wann ist es nötig?

Es gibt jedoch Ausnahmen. In dem konkreten Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz hatte die Angestellte einer Metzgerei gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Sie hatte sich im Winter 2014 auf dem ungeräumten Gelände ihrer Arbeitsstelle um 5 Uhr morgens den Oberarm gebrochen. Das Urteil des Gerichts (AZ 5 U 1479/14): Der Arbeitgeber ist trotz der frühen Uhrzeit schadensersatzpflichtig, weil er den Arbeitsbeginn für 5 Uhr festgelegt hatte. Dadurch wusste er, dass Menschen sein Grundstück betreten würden und hätte der Räumpflicht dementsprechend früher nachkommen müssen. Also muss ein Grundstückseigentümer sich immer dann um ein frühes Schneeräumen kümmern, wenn er weiß, dass schon vor 7 Uhr Passanten auf seinem Grundstück sein werden. Das ist zum Beispiel auch bei Gastwirten der Fall, die während der gesamten Öffnungszeiten damit rechnen müssen, dass die Wege vor dem Haus benutzt werden. Sie müssen also auch nachts für einen freien Bürgersteig sorgen, um auf Nummer sicher zu gehen.

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