Sperrmüll mitnehmen: Das ist Diebstahl – oder nicht? ©ArTo/Fotolia

6. Juni 2019, 9:48 Uhr

Fake oder Fakt? Sperrmüll mitnehmen: Das ist Diebstahl – oder nicht?

Vielleicht hast du beim Spaziergang durch die Nachbarschaft auch schon mal brauchbare Möbel auf dem Sperrmüll entdeckt – und bist trotzdem davor zurückgeschreckt, sie mitzunehmen. Denn das wäre ja Diebstahl. Aber stimmt das wirklich? Wie sich die Rechtslage darstellt und wie du auf der sicheren Seite bleibst, liest du hier.

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Wem gehört der Sperrmüll?

Die Frage liegt zunächst nahe: Warum sollte sich jemand daran stören, wenn man seinen Sperrmüll mitnimmt? Schließlich braucht er ihn ja offensichtlich nicht mehr. Und: "Herrenlose Dinge darf man sich aneignen" – davon hast du vielleicht schon mal gehört.  Gesetzlich geregelt ist diese Form der Aneignung in § 958 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es: "Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache."

Das Problem bei Sperrmüll ist allerdings: Er ist zwar beweglich, gilt aber juristisch in der Regel nicht als herrenlos.

Dem ehemaligen Besitzer mag  es egal sein, was mit seiner alten Esszimmergarnitur passiert, die er gerade vor die Tür gestellt hat. Durch das Bereitstellen als Sperrmüll an dem dafür vorgesehenen Platz – vor dem eigenen Haus am Straßenrand – gehen die Sachen aber üblicherweise in den Besitz des Entsorgungsunternehmens über, das für die Abfuhr zuständig ist. So regeln es die Abfallsatzungen der meisten Städte und Gemeinden.

Uner­laub­te Aneignung von Sperrmüll: Welche Kon­se­quen­zen drohen?

Für die Entsorgungsunternehmen ist weniger die Aneignung einzelner Gegenstände an sich ein Problem. Allerdings erschwert es ihnen die Arbeit, wenn der Sperrmüll vor der Abfuhr durchwühlt wird. Denn wer den Sperrmüll bereitstellt, muss ihn häufig vorher sortieren: Elektroschrott, Metall, Holz – all das muss getrennt entsorgt werden. Kommen anschließend Unbefugte und werfen alles durcheinander, müssen die Entsorger neu sortieren.

In der Regel sehen die Kommunen das unerlaubte Mitnehmen von Sperrmüll daher als Ordnungswidrigkeit an und belegen es mit einem Bußgeld. Wer zum ersten Mal erwischt wird und offensichtlich nur etwas für den Privatgebrauch mitnimmt, kommt sogar oft noch mit einer Ermahnung davon.

Auch eine Anzeige wegen Diebstahls ist allerdings möglich – je nachdem, was mitgenommen wird. Es kann nämlich sein, dass dem Besitzer eben nicht egal ist, was mit seinen weggeworfenen persönlichen Gegenständen passiert, sondern dass er sich darauf verlässt, dass sie durch das Abfuhrunternehmen entsorgt werden. Nimmt sie stattdessen jemand anders mit, kann durchaus Strafanzeige erstattet werden.

Sperrmüll mitnehmen? Am besten einfach fragen!

Um Streit zu vermeiden und auch keine Ermahnung oder gar ein Bußgeld zu riskieren, hilft ganz einfach: Bei dem Nachbarn klingeln, der den Sperrmüll hingestellt hat, und freundlich nachfragen, ob du dir das gewünschte Teil mitnehmen darfst. Wenn du das nicht gerade zu nachtschlafender Zeit machst, könnt ihr euch sicher einigen.

Und dran denken: Die Entsorgungsfirma freut sich, wenn der Sperrmüll auch anschließend noch einigermaßen nach Wertstoffen sortiert ist.

Gewerb­li­ches Sperr­müll­sam­meln: Legal oder strafbar? Mehr Informationen zum Thema Mietrechtsschutz

Und was ist mit gewerbsmäßigen Sperrmüllsammlern, die an den Abfuhrterminen mit Transportern durch die Straßen fahren? Wer keine Genehmigung zum gewerblichen Sperrmüllsammeln hat, handelt illegal. Das wird in der Regel mit Bußgeldern geahndet. Eine offizielle Genehmigung ist bei besagten Sammlern eher die Ausnahme.

Das heißt aber nicht, dass nur die städtische Entsorgungsbehörde Sperrmüll mitnehmen darf. Grundsätzlich ist die gewerbliche Sperrmüllentsorgung durch private Unternehmen zulässig, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 2018 entschieden hat (AZ  7 C 9.16 und 7 C 10.16). Voraussetzung ist aber natürlich eine ausdrückliche Vereinbarung mit der Person, die den Sperrmüll loswerden will.

FAZIT
  • Dinge vom Sperrmüll mit­zu­neh­men, wird nicht auto­ma­tisch als Diebstahl bestraft. Als Ord­nungs­wid­rig­keit kann es aber durchaus geahndet werden.
  • Das Haupt­pro­blem dabei: Die Entsorger möchten nicht, dass der Sperrmüll durch­wühlt wird – dann müssen sie nämlich häufig neu sortieren.
  • Zudem gilt Sperrmüll, der eindeutig zur Ent­sor­gung an den dafür vor­ge­se­he­nen Platz gestellt wird, nicht als herrenlos: Er geht in der Regel in den Besitz des beauf­trag­ten Ent­sor­gungs­un­ter­neh­mens über.
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